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Rechtsfahrgebot

Informationen
16.03.2023
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Das Rechtsfahrgebot ist in § 2 Abs. 2 StVO geregelt.

 

Es verpflichtet Fahrzeugführer dazu, stets „möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“

 

Konkret soll das Rechtsfahrgebot den Längsverkehrs schützen, eine möglichst gefahrlose Begegnung der Fahrzeuge ermöglichen und ein Überholen gewährleisten (OLG München, Endurteil v. 02.06.2021, Az. 10 U 7512/20). Der Querverkehr ist dagegen ebenso wenig vom Schutzbereich umfasst, wie entgegenkommender Einbiegeverkehr obgleich letztlich jeder Verkehrsteilnehmer mit der Einhaltung des Rechtsfahrgebots rechnet (OLG München, Endurteil v. 02.06.2021, Az. 10 U 7512/20; (OLG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 04. 03.2002, Az. 15 U 63/01; BGH, Urt. v. 19.05.1981, Az. VI ZR 8/80), insbesondere wenn er aus einer untergeordneten Straße einbiegen will und wartepflichtig ist (LG Hamburg, Beschl. v. 22.02.2018, Az. 306 S 10/18).

 

Das Rechtsfahrgebots ändert jedoch nichts daran, dass ein angemessener Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand einzuhalten ist (OLG Zweibrücken, Urt. vom 24.04.1987, Az. 10 U 81/85; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 14. 10.1980, Az. 1 Ob OWi 351/80).. Dieser sollte, der in der Regel – auch im Stadtverkehr – zwischen 0,5 bis 1 m betragen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 06.11.2018, Az. 14 U 61/18). Dies ändert jedoch nichts daran, dass denjenigen ein Mitverschulden trifft, der sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt hat, sodass er von dem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden konnte (OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.04.2021, Az. 1 U 141/19).

 

Umgekehrt kann ein erheblicher Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bei einer Kollision im Gegenverkehr dazu führen, dass Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs vollständig zurücktritt (AG Stade, Urt. v. 30.03.2021, Az. 63 C 789/20).

 

Übrigens

 

Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich aus Unachtsamkeit und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.11.2022, Az. 1 OLG 2 Ss 34/22).

 

Zum Merkmal der Rücksichtslosigkeit heißt es in den Urteilsgründen: “Rücksichgtslos handelt ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (BGH, Urteil vom 25.02.1954 – 4 StR 796/53, BGHSt 5, 392, 395; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2021 – 1 OLG 2 Ss 9/21, juris Rn. 23 mwN).

 

Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit erfordert demnach eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügen hierfür nicht (vgl. BGH, aaO, 396; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.1999 – 2b Ss 87/99 – 46/99 I, juris Rn. 28).

 

Ebenso wenig begründet ein bloß fahrlässiger Verstoß für sich den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit, auch nicht bei Eintritt einer konkreten Gefährdung. Der Täter muss vielmehr ein überdurchschnittliches Fehlverhalten gezeigt haben, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss (Pfälzisches OLG Zweibrücken, aaO Rn. 22 mwN; KG, Beschluss vom 29.04.2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22).”

Themenbezogene Links

 

Rechtsfahrgebot im einspurigen Kreisverkehr (OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2003, Az. 27 U 87/03)

Vorrang des fließenden Verkehrs (BGH, Urt. v. 20.09.2011, Az. VI ZR 282/10)

Erhöhung der Betriebsgefahr durch Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (OLG Köln, Urt. v. 19.06.1991, Az.  2 U 1/91)

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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