Was es mit Radwegen grundsätzlich auf sich hat, beschreibt die Sachstandsmitteilung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 7- 3000 – 191/13 vom 24.09.2013
Grundsätzlich sind Radfahrer nach § 2 Abs. 1 StVO verpflichtet, die Fahrbahn zu benutzen und dabei das Rechtsfahrgebot zu beachten. Dies kann sich ändern, wenn und wo die Nutzung einer Radverkehrsanlage angeordnet ist. Daher wird zwischen benutzungspflichtigen und nicht benutzungspflichtigen Radwegen unterschieden.
Die Anordnung einer Benutzungspflicht ist nur zur Aufrechterhaltung oder Erhöhung der Verkehrssicherheit zulässig.
Gemäß § 2 Abs. 4 StVO besteht eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Rechtsseitige Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Radfahrer dürfen auch den rechten Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger dadurch nicht behindert werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man Radwege auch mit Mofas und E-Bikes benutzen.
Welche Konsequenzen hat die Nichtbenutzung des Radwegs bei einem Unfall?
Bei einem einem Unfall führt die Nichtbenutzung des Radweges nicht automatisch und zwangsläufig zu einem Mitverschulden des Radfahrers.
Wie u.a. in einem Beschluss des Landgerichts Hanau vom 30.08.2023 (Az. 2 S 65/22) ausgeführt, besteht der Zweck eines Radweges in erster Linie darin, den Gefahren des Mischverkehrs zu begegnen. Insbesondere sollen getrennte Radwege dem Schutz des Radfahrers im dichten Verkehr mit geringen Seitenabständen dienen. Die die Radwegebenutzungspflicht dient daher nicht dazu, Kollisionen mit aus Grundstücken auf die Straße einfahrenden Kraftfahrzeugen zu verhindern.