Ein provozierter Unfall liegt beim bewussten Ausnutzen eines Verkehrsverstoßes eines Dritten zur Herbeiführung eines Schadens vor.
In einem solchen Fall besteht eine Einwilligung des Fahrzeugführers in die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung mit der Folge des Ausschlusses des Anspruchs, da der Schaden nicht rechtswidrig herbeigeführt ist (KG, Urteil vom 13.02.2020, Az. 22 U 32/19). Die Beweislast für die bewusste Herbeiführung des Unfalls liegt beim Unfallgegner, der sich in vergleichbarer Weise wie beim Vorliegen eines manipulierten Unfalles auf entsprechende Indizien stützen kann.
Bloße Verdachtsmomente, die lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Provokation bzw. Manipulation ergeben, reichen für diese Beweisführung nicht aus, wohl aber der Nachweis einer ganz erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten, denn auch nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Eine derartige Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen festzustellen ist, die für einen provozierten bzw. verabredeten Schadensfall spricht. Die Indiztatsachen müssen in ihrer Häufung und Gesamtheit geeignet sein, eine ausreichende Gewissheit des behaupteten Zusammenwirkens herbeizuführen. Diese Hilfstatsachen müssen feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein; auch sind bei der erforderlichen Gesamtschau nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 01.10.2019, Az. VI ZR 164/18; KG Beschl. v. 07.09.2010, Az. 12 U 210/09; v. 26.03.2009, Az. 12 U 126/08 ; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.03.2007, Az. 19 U 54/06).
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.01.2025, Az. 12 U 106/22