Regelverstöße im Straßenverkehr sind schnell passiert und “die allgemeine Erfahrung lehrt, dass im heutigen Straßenverkehr sich Verkehrsteilnehmer ständig gegenseitig irgendwie behindern” (OLG Hamm, Beschl. v. 26.06.2025, Az. III-5 ORs 41/25).
Hinzu kommt, dass das subjektive Empfinden verschieden ist und nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß mit Nötigungselement zwangsläufig auch eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB darstellt (OLG Hamm (Beschl. v. 25.06.2008, Az. 4 Ss 234/08).
So macht sich z.B. ein “bloß” rücksichtslose Überholer in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.02.2008, Az. 5 Ss 130/07 – 61/07 I).
Damit ein Verhalten als Nötigung eingestuft werden kann, ist folglich eine zielgerichtete Einwirkung auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers erforderlich. Typische Fälle sind z.B. dichtes Auffahren, bewusstes Ausbremsen oder vorsätzliches Abdrängen.
Das entscheidende Element ist dabei, dass der Nötigende die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht nur als Nebenfolge, sondern als Zweck seines Handelns will.
Entsprechend der unterschiedlichen Intensität der Verstöße, lässt sich das System in Hinblick auf die Nötigung im Straßenverkehr gemäß § 240 StGB darstellen, wie folgt: