Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist in § 1 StVG definiert.
Demnach sind dies Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG).
§ 248b StGB, der den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs regelt, definiert in Abs. 4 Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift als Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Landfahrzeuge gelten nur dann als Kraftfahrzeuge, wenn sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
Zu den Kraftfahrzeugen zählen daher z.B.
Betriebsunfähige oder geschleppte Fahrzeuge gelten nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes.
Jedoch ist wer ein abgeschlepptes Fahrzeug lenkt, allerdings sowohl hinsichtlich der von ihm geforderten psycho-physischen Leistungsfähigkeit als auch bezüglich der von ihm in alkoholisiertem Zustand für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahr einem Kraftfahrzeugführer gleichzustellen (BGH, Beschl. v. 18.01.1990, 4 StR 292/89).
Pedelecs oder E-Bikes gelten ebenso als Kraftfahrzeuge, wie ein Herrenfahrrad, das durch einen auf dem Rücken des Fahrers geschnallten Gleitschirmpropellermotor fortbewegt wird.
Eeine ständige feste Verbindung zwischen Fahrgestell und Antrieb ist nicht erforderlich.
Es macht daher “keinen Unterschied, ob der Antrieb mit dem Fahrzeug direkt verbunden ist – beispielsweise durch Befestigung des Propellermotors auf dem Gepäckträger des Zweirades – oder ob das Antriebsaggregat nur indirekt mit dem Fahrzeug verbunden ist, weil es von dem das Zweirad lenkenden Menschen getragen wird. In beiden Fällen ist das Antriebsaggregat während der Fahrt mit dem Fahrzeug verbunden.” (OLG Oldenburg, Urt. v. 03.05.1999, Az. 1 Ss 105/99).
Schienengebundene, Luft- oder Wasserfahrzeuge gelten nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes.