Die Kontrollzeit bezeichnet den Zeitraum von zehn Minuten, der bei einer Atemalkoholmessung eingehalten werden muss, um ein verwertbares Messergebnis zu erhalten. Um das Messerergebnis nicht durch die Einnahme von möglicherweise die Messung beeinflussenden Substanzen zu verfälschen, darf der Proband während dieser Zeit weder rauchen, trinken noch andere Dinge zu sich nehmen. Dies beruht darauf, dass unter Umständen eine Zuordnung geringfügig abweichender Werte zu unvermeidbaren Messfehlerschwankungen oder durch die Fremdsubstanz verursachten Verfälschungen erfolgen könne. Einschlägige Untersuchung hätten zwar ergeben, dass dies bei der überwiegenden Zahl von Fremdsubstanzen wie Kaugummis und Lutschbonbons ausgeschlossen werden könne. Beim Konsum eines „Fishermans´s Friend“-Bonbons konnte jedoch eine Abweichung des Messwerts von 0.02 mg/l festgestellt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.07.2010, Az. 4 Ss 369/10).
Von der Kontrollzeit ist die Wartezeit von zwanzig Minuten zu unterscheiden, die zwischen dem Trinkende und der ersten Alkoholmessung verstreichen muss.
Die Einhaltung der Kontrollzeit ist unabdingbar!
Da die Durchführung der Atemalkoholmessung mit einem zugelassenen Gerät (z.B. Dräger Alcotest 9510) als standardisiertes Messverfahren zu betrachten ist (z.B. BayObLG München, Beschl. v. 07.01.2021, Az. 201 ObOWi 1683/20), ist die Einhaltung des vorgeschriebenen Vorgehens bei der Durchführung des Messverfahrens unabdingbare Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Messergebnisses. Im Verfahren müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler behauptet werden oder sonst ersichtlich sein. Die Möglichkeit einer Fehlmessung infolge von Hyperventilation (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.02.2019, Az. 1 OWi 2 Ss Bs 83/18) oder die Nichteinhaltung der Kontrollzeit sind solche Anhaltspunkte.
Das OLG Dresden hat in einem Beschluss vom 28.04.2021 (Az. OLG 22 Ss 672/20 (B)) festgestellt, dass Einhaltung der Kontrollzeit von zehn Minuten unabdingbare Voraussetzung die Verwertbarkeit der Messung ist. Wörtlich führt das Gericht dazu aus: „Wenn diese Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten wird, muss dies zumindest in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung führen.“
Wie etliche Gerichte vor ihm (z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 27.11.2007, Az. 2 Ss OWi 1489/07; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.05.2006 – Az. 1 Ss 32/06; Entsch. v. 19.04.2004, Az. 1 Ss 30/04; Bayerisches OLG, Beschl. v. 02.11.2004, Az. 2 ObOWi 471/04 ), hat auch das OLG Leipzig ausgeführt:
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass bei der Atemalkoholbestimmung nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes gestellten Anforderungen genügen (BGHSt, 46, 358 ff., Beschl. v. 03,04.2001, Az. 4 StR 507/00). Nach diesem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes besteht für das Messverfahren neben dem Erfordernis einer Kontrollzeit von zehn Minuten vor der Atemalkoholmessung unter anderem die Vorgabe, dass zwischen der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung ein Zeitraum von 20 Minuten verstrichen sein muss. Die vorgeschriebene Kontrollzeit von zehn Minuten vor der ersten Messung dient dazu, die Gefahr der Verfälschung der Messwerte durch Mund- oder Mundrestalkohol auf das Messergebnis auszuschließen. In der sogenannten Kontrollzeit von zehn Minuten muss gewährleistet sein, dass der Betroffene keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 250, Beschl. v. 05.05.2006, Az. 1 Ss 32/06).