Wer mit seinem Fahrzeug innerhalb Europas unterwegs ist, braucht an den meisten Grenzen keine Grüne Karte vorzuzeigen. Grundlage dafür ist das sogenannte Kennzeichenabkommen – vollständig: Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros. Es legt fest, dass das amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen in den Vertragsstaaten als ausreichender Nachweis für den bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz gilt. Grenzkontrollen auf das Vorhandensein einer Versicherungsurkunde sind in diesen Ländern abgeschafft.
Die Ursprünge reichen bis in das Jahr 1972 zurück, als die Europäische Gemeinschaft mit der Richtlinie 72/166/EWG – der sogenannten Ersten Kfz-Richtlinie – die Mitgliedstaaten verpflichtete, Versicherungskontrollen an den Binnengrenzen aufzugeben. Auf dieser Grundlage wurde das Abkommen am 15. März 1991 unterzeichnet; es erfasst Unfallschäden, die ab dem 1. Juni 1991 entstanden sind.
Das Regelwerk wurde 2002 grundlegend konsolidiert: Die Generalversammlung des Council of Bureaux (CoB) verabschiedete die Internal Regulations (IR), die am 1. Juli 2003 in Kraft traten. Sie lösten das Londoner Abkommen und das bisherige Multilaterale Garantieabkommen ab und fassten beide in einem einheitlichen Text zusammen. Abschnitt III der IR regelt seither, wie Büros miteinander abrechnen, wenn ihre Zusammenarbeit nicht auf der Grünen Karte, sondern auf dem Fahrzeugkennzeichen beruht.
Heute ist die Richtlinie 2009/103/EG (KH-Richtlinie) die maßgebliche unionsrechtliche Basis. Ihr Art. 4 untersagt Versicherungskontrollen an den Binnengrenzen für Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im EWR. Im deutschen Recht sind dazu das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und das Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG) heranzuziehen.
Der Kerngedanke des Abkommens ist so schlicht wie wirkungsvoll: In den Staaten, die dem Multilateralen Abkommen beigetreten sind – sog. MA-Signaturstaaten –, gilt ein Fahrzeug mit gültigem amtlichem Kennzeichen eines Partnerstaats als pflichtversichert. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall tatsächlich kein Versicherungsschutz besteht; das Risiko dieser Deckungslücke trägt das Versicherungsbüro des Zulassungsstaats, nicht der Geschädigte.
Für Fahrerinnen und Fahrer bedeutet das in der Praxis: Wer innerhalb der MA-Signaturstaaten reist, kann ohne Grüne Karte einreisen. Polizeiliche Grenzkontrollen auf die Versicherungsurkunde entfallen. Bei einem Verkehrsunfall im Ausland innerhalb dieser Staaten tritt das nationale Versicherungsbüro des Unfalllandes ein und wickelt den Schaden nach den dortigen gesetzlichen Mindestdeckungssummen ab; anschließend nimmt es Regress beim Büro des Zulassungsstaats. Außerhalb der MA-Signaturstaaten – etwa bei Reisen in die Türkei, nach Marokko oder in Teile des Balkans, die dem Abkommen nicht beigetreten sind – bleibt die Grüne Karte zwingend erforderlich.
Dem Multilateralen Abkommen sind derzeit 36 der 47 Mitgliedsstaaten des Grünen-Karte-Systems beigetreten. Das schließt alle 30 EWR-Staaten ein – also sämtliche EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen – und darüber hinaus sechs assoziierte Staaten: Andorra, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, die Schweiz sowie das Vereinigte Königreich. Die jeweils aktuelle Länderliste veröffentlicht der Council of Bureaux.
In Deutschland nimmt das Büro Grüne Karte e. V. die Aufgaben des deutschen Mitglieds im CoB wahr. Es reguliert im Schadensfall Schäden, die ausländische Fahrzeuge in Deutschland verursacht haben, und steht umgekehrt für Schäden gerade, die deutsch zugelassene Fahrzeuge im Ausland verursachen.
Das Grüne-Karte-System und das Kennzeichenabkommen stehen nicht in Konkurrenz zueinander. Das Grüne-Karte-System bildet den übergeordneten Rahmen; das Kennzeichenabkommen ist eine Vereinfachung innerhalb dieses Rahmens, die die Versicherungsurkunde als Reisedokument überflüssig macht, ohne den dahinterliegenden Regulierungsmechanismus anzutasten.
Trotz des Abkommens empfehlen Versicherer, die Grüne Karte auch im Reiseverkehr innerhalb der MA-Signaturstaaten mitzuführen. Der Grund ist rein praktischer Natur: Nach einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug lässt sich der zuständige Versicherer mit dem Dokument in der Hand schneller identifizieren, und bürokratische Reibungsverluste werden deutlich reduziert.
Kommt es in einem MA-Signaturstaat zu einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug, übernimmt das Versicherungsbüro des Unfalllandes die Regulierung – entweder direkt oder über einen bevollmächtigten Korrespondenten. Rechtsgrundlage sind die nationalen Mindestdeckungssummen des Unfalllandes (§ 1 Abs. 1 AuslPflVG; Art. 9 RL 2009/103/EG); anschließend nimmt das regulierende Büro die Erstattung beim Büro des Zulassungsstaats vor.
Für in Deutschland Geschädigte, bei denen das schädigende Fahrzeug nicht identifizierbar oder unversichert ist, besteht zusätzlich die Möglichkeit, den Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG in Anspruch zu nehmen. Dieser greift als Auffanglösung, wenn weder ein Versicherer noch ein Büro einstandspflichtig ist. Für Schäden, die deutsch zugelassene Fahrzeuge im Ausland verursachen, gilt spiegelbildlich: Das ausländische nationale Büro reguliert; der deutsche Versicherer erstattet nach den Internal Regulations, Abschnitt III.