Als „Halten“ wird eine gewollte Fahrtunterbrechung bezeichnet, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung – etwa nach §§ 36, 37, 38 oder 41 StVO – veranlasst ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 StVO ist das Halten unzulässig,
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.