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Geschwindigkeitsmessung / Nachfahren

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27.06.2023
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Messungen durch Nachfahren sind als Beweisgrundlage bei Geschwindigkeitsverstößen grundsätzlich anerkannt. Dies gilt selbst für Fahrten mit dem Privatfahrzeug eines Polizisten mit ungeeichtem Tacho (OLG Hamm vom 19.03.2009, Az. 3 Ss OWi 94/09). Als nicht standardisiertes Messverfahren erfordern sie allerdings besondere Sorgfalt, wie z.B. die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 18.06.2020, Az.  201 ObOWi 739/20 oder des OLG Hamm vom 10.03.2017, Az. 4 RBs 94/17 verdeutlicht haben.

 

Welche Grundsätze gelten für die Messung mittels Nachfahren?

 

Zunächst sind Verfolgungsfahrten nur bei wesentlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zulässig (KG vom 27.10.2014, Az. 3 Ws (B) 467/14). Werden sie aber durchgeführt, sind verschiedene Faktoren, wie z.B. die Länge der Messstrecke oder die Abstände zwischen dem verfolgten und dem verfolgenden Fahrzeug zu beachten. So muss z.B. die Länge der Nachfahrstrecke dokumentiert und die exakte Einhaltung des Abstands gewährleistet sein.

 

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, z.B., weil die Daten nicht mittels standardisiertem Messverfahrens, sondern z.B. vom Display eines Navigationssystems (BayObLG, s.o.) erhoben worden sind, müssen entsprechende Toleranzabzüge vorgenommen werden. Diese sind so zu bemessen, dass sie nicht nur Feststellungs- und Verarbeitungs-, sondern auch Ablese- und Fehler durch Abstandsveränderungen hinreichend berücksichtigt werden (z.B. OLG Köln, Beschl. v. 19.09.2008, Az. 82 Ss-OWi 67/08 B).

 

Konkret heißt es dazu in einem Beschluss des OLG Köln (Az. 1 RBs 254/21, v. 03.12.2021): „Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten zu begegnen.“ Dies gilt auch für die Verwertung des GPS-Signals einer in einem Polizeifahrzeug installierten Dashcam (OLG Köln, Beschl. v. 29.08.2018, Az. III-1 RBs 212/18).

Einem Beschluss des Kammergerichts Berlin zufolge , soll bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ein zu geringer Abstand durch eine die Mindestanforderungen weit übertreffende Länge der Messstrecke und durch einen großzügigen Toleranzabzug kompensiert werden können (Az. 3 Ws (B) 1/11 v. 26.01.2022).

 

Wie lang muss die Messstrecke sein?

 

Die Länge der Messstrecke wird durch die Geschwindigkeit beeinflusst. Grundsätzlich gilt: Je kürzer die Messstrecke, desto genauer muss die Messung zu dokumentiert werden (OLG Hamm, Beschl. v. 10.03.2017, Az. 4 RBs 94/17). Der Rechtsprechung zufolge (z.B. KG Berlin, Az. 3 Ws (B) 1/22, 3 Ws (B) 1/22 – 162 Ss 2/22 v. 26.01.2022, m.w.N.), soll die Messstrecke z.B. bei Geschwindigkeiten von 90 km/h und mehr nicht kürzer als 500 Meter sein (vgl. KG Berlin, Beschl. vom 8. Oktober 2021; Az. 3 Ws (B) 234/21.; OLG Jena, Beschl. v. 10.04.2006, Az. 1 Ss 77/06. Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 Meter betragen (KG, Beschl. v. 08. 10.2021, Az. 3 Ws (B) 234/21.; v. 05.04.2019 , Az. 3 Ws (B) 114/19; v. 22.08.2017, Az. 3 Ws (B) 232/17, 3 Ws (B) 232/17, v. 27.10.2014, Az. 3 Ws (B) 467/14).

 

Sicht- und Lichtverhältnisse sind relevant und entsprechend zu dokumentieren. 

 

Die Rechtsprechung ist zwar uneinig darüber, ob es ausreicht, wenn von dem gemessenen Fahrzeug nur die Rücklichter erkennbar sind oder ob die Umrisse erkennbar sein müssen (z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2013, Az. IV-2 RBs 122/13; OLG Hamm, Beschl v. 19.03.2009, Az. 3 Ss OWi 94/09). Einigkeit besteht aber – insbesondere bei schlechter Sicht oder Dunkelheit – über die Erforderlichkeit von Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten sowie zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 22.08.2017, Az. 3 Ws (B) 232/17; OLG Hamm vom 10.03.2017, Az. 4 RBs 94/17).

Abgesehen davon muss ersichtlich sein, wie die Polizeibeamten den gleichbleibenden oder sich vergrößernden Abstand feststellen und gleichzeitig die Geschwindigkeit ablesen konnten, obgleich sie – in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum – gleichzeitig Aufgaben der Verfolgung zu bewältigen hatten. Fehlen derartige Angaben, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der Vorwurf haltbar ist.

Schließlich muss die Beweisführung mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen vereinbar sein. Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik oder Lücken vor und wird sich insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, steigen die Chancen der Verteidigung.

 

Motorräder stellen besondere Anforderungen!

 

Bei einer Messung mit einem Motorrad wird die Verwertbarkeit maßgeblich durch den Fahrzustand beeinflusst. So heißt es z.B. in einem Beschluss des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg, vom 20.02.2019, Az. 2 RB 10/18: Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa-System im Betrieb mit Motorrädern z.B., dass nur bei einem Geradeausfahren in aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen ist.“ Das OLG Hamm war bereits zu dem gleichen Ergebnis gelangt (Beschl. v. 26.08.2010, Az. III-3 RBs 226/10).

 

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