Das Gesamtgewicht setzt sich aus dem Leergewicht und der Zuladung zusammen.
In der Zulassungsbescheinigung Teil I sind unter Buchstabe „G“ das Leergewicht, unter Buchstabe „F1“ das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs aufgeführt.
Das technisch zulässige Gesamtgewicht sowie die technisch zulässige Achslast sind in § 34 StVZO geregelt und bezieht sich auf Einzelfahrzeuge und Züge. Das sogenannte „Zuggesamtgewicht“ ist in Feld 22 der Zulassungsbescheinigung anzugeben.
Der Begriff bezeichnet das Gewicht, dass unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und sowie der Vorschriften über die Motorleistung (§ 35 StVZO), die Auflaufbremse (§ 41 Absatz 10 und 18 StVZO) sowie die Dauerbremse (§ 41 Absatz 15 und 18 StVZO) nicht überschritten werden darf.
Die Überschreitung des Gesamtgewichts stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Siehe auch: Überladung