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Gelblicht

Informationen
01.09.2025
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Das Gelblicht einer Ampel stellt eine Allgemeinverfügung dar, die besagt, dass grundsätzlich „vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen gewartet werden soll“.

Zum Anhalten ist ein Verkehrsteilnehmer bei Gelblicht nur dann verpflichtet, wenn ihm dies ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs noch bis zur Haltelinie möglich ist. Zu einer Vollbremsung ist er nicht verpflichtet.

Kann ein Verkehrsteilnehmer bei Beachtung dieser Grundsätze nicht, vor der Haltelinie bei Gelb anhalten, darf er über die Haltelinie hinweg in den Kreuzungsbereich einfahren. (OLG Schleswig, Beschl. v. 14.04.2025, Az. 7 U 10/25)

Umgekehrt darf aber, wenn die Ampel von grün auf gelb wechselt, z.B. nicht mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich eingefahren werden, wenn mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist (OLG Hamm, Urt. v. 30.05.2026, Az. 6 U 13/16).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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