Als Geisterfahrer werden Verkehrsteilnehmer bezeichnet, die entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf Straßen fahren.

Die Rechtsprechung wertet das Fahren entgegen der Fahrtrichtung für mehrere 100m grundsätzlich als besonders leichtsinnige Fahrweise. Einzelfallabhängig ist daher der Rückschluss möglich, dass der Geisterfajrer nicht die charakterliche Eignung i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV innehat. (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 25.11.2021, Az. 12 Qs 72/21)
Bei Geisterradlern wertet die Rechtsprechung die bewusste Entscheidung entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg zu fahren, regelmäßig als ein derart ein solches Maß an Verschulden, dass eine Haftung des Kraftfahrzeugs aufgrund der Betriebsgefahr oder eines etwaigen geringen Mitverschuldens des Autofahrers vollständig in den Hintergrund tritt, d.h. ausscheidet (vgl. OLG München, Urt. v. 18.07.1996, Az. 24 U 699/95; OLG Hamm, Urt. v. 13.10.1994, Az. – 27 U 153/93; LG Berlin, Urt. v. 10.05.2011, Az. 41 O 41/11; LG Dessau, Urt. v. 19.08.2005, Az. 1 S 79/05; AG Essen, Urt. v. 27.08.2013, Az. 11 C 265/13; AG Darmstadt, Urt. v. 12.02.2009, Az. 304 C 181/08; AG Ingolstadt, Urt. v. 19.03.2008, Az. 15 C 2604/07; AG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2007, Az. 32 C 1024/07-48; AG Potsdam, Urt. v. 16.03.2005 – 34 C 314/04.
Ein vorwerfbarer Verstoß gegen die gebotene Sorgfaltspflicht scheidet insbesondere dann aus, wenn der Fahrer des Pkw langsam auf den Einmündungsbereich zugefahren ist (OLG München, Urt. v. 18.07.1996, Az. 24 U 699/95; OLG Hamm, Urt. v. 13.10.1994, Az. 27 U 153/93).
“Bei Unfällen zwischen einem aus einer Ausfahrt kommenden Kfz (§ 10 StVO) und einem den Gehweg befahrenden Radfahrer (Verstoß gegen §§ 1 II, 2 V StVO, soweit der Radfahrer älter als 10 Jahre und keine Aufsichtsperson iSd § 2 V 3 StVO ist) kommt in der Regel eine Schadensteilung in Betracht, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Ist ein unfallursächlicher schuldhafter Verkehrsverstoß des Kraftfahrzeugführers nicht nachgewiesen, kann grundsätzlich auch die Alleinhaftung des Radfahrers erwogen werden, wenn bei diesem ein grober Verkehrsverstoß feststeht.
Wenn es sich bei einem Unfallteilnehmer nicht um einen Erwachsenen, sondern noch um einen Jugendlichen handelt, der aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und geringeren Lebenserfahrung weitaus sorgloser und nicht so umsichtig im Straßenverkehr agiert wie ein Erwachsener, ist dies bei der Haftungsabwägung zu beachten” (OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2024, Az. 14 U 143/24; s.a. Beschl. v. 31.01.2003, Az. 14 U 222/02, zur Haftung bei einem Zusammenstoß mit einem verbotswidrig auf Bürgersteig fahrenden erwachsenen Radfahrer).