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Fremdschaden

Informationen
31.08.2022
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Der Fremdschaden ist insbesondere in Zusammenhang mit § 142 StGB, (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Unfallflucht)  von Bedeutung. Ein Fremdschaden liegt dann vor, wenn nicht nur der Unfallverursacher selbst (d.h. das in seinem Eigentum stehender Fahrzeug) einen Schaden erleidet.

Abzustellen ist dabei nicht nur auf das bürgerlich-rechtliche, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum. So handelt es sich z.B. bei einem Dienstfahrzeug es um ein fremdes, nämlich im wirtschaftlichen Eigentum des Dienstherren oder des Arbeitgebers Klägers stehendes, Fahrzeug (vgl. VG Dresden, Urt. v.05.02.2020, Az. 10 K 372/16.D).

Wenn ein berechtigter Fahrer ein im Eigentum eines anderen (Lebensgefährtin, Arbeitgeber) stehendes und auch von dieser/m gehaltenes Fahrzeug beschädigt, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung zum Ausgleich des Schadens besteht oder naheliegt, ist bei dem Schaden an dem Fahrzeug von einem Fremdschaden auszugehen (z.B. LG Berlin, Urt. v. 26.08.2004, Az. 17 S 10/04; LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.07.2021, Az. LG Düsseldorf, Az. 8 Qs, Az. 121 Js 547/21 – 30/21).

Bei Leasingfahrzeuge, bei denen der Leasingnehmer nach den AGB des Leasingvertrags regelmäßig für Schäden am Leasingfahrzeug einzustehen hat, kann hinsichtlich des Schadens am Leasingfahrzeug nicht von einem Fremdschaden ausgegangen werden (z.B. OLG Celle, Urt. v. 25.04.2019, Az. 8 U 210/08).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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