Gemäß Ziff. A.1.1.1. der „Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)“ ist der Gebrauch eines Fahrzeugs Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers. Der Gebrauch umfasst nicht nur das Fahren des Fahrzeugs, sondern auch z.B. das Ein-und Aussteigen (siehe: Türöffner-Fall) sowie das Be- und Entladen.
Der Gebrauch umfasst nicht nur den Betrieb des Fahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG
Entscheidend ist, „dass sich adäquat kausal eine typische, vom Gebrauch des Kfz selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf realisiert hat, so dass der Schadensfall mit dem Gefahrbereich, für den der Versicherer deckungspflichtig ist, in einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang steht.“ (LG Oldenburg, Urt. v. 12.08.2020, Az. 13 O 145/20 m.w.N.).
Zu dem Gebrauch eines Fahrzeugs können auch Reparaturen zu rechnen sein, „die der Besitzer oder Halter an einem Kraftfahrzeug vornimmt, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1988, Az. IVa ZR 73/87 ; BGH, Urt. v. 14.12.1988, Az. IVa ZR 161/87)“ (OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2015, Az. 20 U 80/15). Grundsätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz daher auch insbesondere auf Reparatur- und Wartungsarbeiten am Fahrzeug (z.B. Schweißen, durch eine nach der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Person, da sich dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken.
Interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des AG Wipperfürth (Az. 9 V 145/22, v. 23.09.2022) , das den Einsatz eines Wagenhebers betraf. In seiner Entscheidung hat das Gericht zwar ebenfalls die Auffassung vertreten, dass auch Reparaturen zum Gebrauch des Fahrzeugs zählen können, die der Eigentümer oder Halter vornimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass “sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken, etwa wenn der Eigentümer im Rahmen von Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug restliches Benzin aus dem Tank ablaufen lässt, sich der Kraftstoff dabei entzündet und eine Lagerhalle, in der die Reparatur durchgeführt wird, in Brand setzt” (OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2015, Az. 20 U 80/15).
Bei der Benutzung eines Wagenhebers sei dies nicht der Fall. Selbst wenn der Einsatz des Wagenhebers dazu dient das Fahrzeug – hier im Rahmen eines Reifenwechsels – für seinen Einsatz vorzubereiten, wurde in dem zu entscheidenden Sachverhalt nicht das Fahrzeug, sondern lediglich ein – nicht zum Fahrzeug gehörender – Wagenheber gebraucht.