Fahrerlaubnisregister werden sowohl bei den örtlichen Fahrerlaubnisbehörden als auch beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt.
Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten regelt § 50 StVG. (s.a. § 63 Nr. 2 StVG)
In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern werden der Familien- oder Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrade, das Geschlecht sowie Tag und Ort der Geburt, die Anschrift des Betroffenen, dessen Staatsangehörigkeit sowie die Art des Ausweisdokuments gespeichert.
Weiterhin werden gespeichert:
– Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland),
– Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis,
– Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung,
– sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.
– Daten über die Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 StVG (Fahrerlaubnis auf Probe) und Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.
Ein Verzeichnis mit den Anschriften der örtlichen Fahrerlaubnisbehörden kann hier abgerufen werden.