Nach § 1 Abs. 1 StVG bedarf, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).
Gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG muss ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften besitzen, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut sein, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzen und diese praktisch anwenden können sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügen und diese praktisch anwenden können. (z.B. VGH München, Beschl. v. 14.05.2025, Az. 11 ZB 24.2006 zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe).
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. (z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.06.2025, Az. 13 S 390/25).