Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch “fabrikneu”, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch
längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urt. v. 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein für den Inlandsmarkt gefertigtes oder ein sogenanntes EU-Fahrzeug handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2005, Az. I-1 U 84/05; LG Essen, Urt. v. 21.01.2005, 8 O 759/04).
Die Frist ist indes nicht als eine auf den Tag genau einzuhaltende Frist zu verstehen, sondern als Angabe eines – in Monaten zu bemessenden – Zeitraums. Geringfügige Überschreitungen der Lagerzeit sind daher nicht rechtserheblich (OLG Frankfurt, Urt. v. 03.08.2021, Az. 5 U 84/20).
Die Angabe „fabrikneu“ gilt regelmäßig als zugesicherte Eigenschaft (BGH, Urt. v. 22.03.2000, Az. VIII ZR 325/98). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verwendung der Begriffe „neu“ oder „Neuwagen“ – unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls – nicht als Zusicherung der Eigenschaft „fabrikneu“ zu werten (BGH, Urt. v. 26.03.1997, Az. VIII ZR 115/96; BGH, Urt. v. 27.09.1967, Az. VIII ZR 72/65).
Siehe auch: Neuwagen