Geht ein Führerschein verloren oder kommt auf sonstige Weise abhanden, hat der Inhaber den Verlust zu melden und einen Ersatzführerschein zu beantragen.
Gemäß Art. 11 Abs. 5 der 3. Führerschein-Richtlinie (3. FS-RL) kann die Ersetzung nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Die Ersetzung erfolgt dann aufgrund der Informationen, die den Behörden des Wohnsitzstaates vorliegen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.
Der Ersatzführerschein ist – selbst wenn er eine Befristung gemäß Art. 7 Abs. 2 a der 3.FS-RL enthält – keine neue Fahrerlaubnis, wie dies bei einem auf Grundlage von Art. 11 Abs. 2 der 3. FS-RL erteilten Führerschein der Fall ist (vgl. OLG Celle, Beschl.v.12.12.2019, Az. 2 Ss 138/19).
Dies ist insbesondere dann relevant, wenn einem Verurteilten in Deutschland die – von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte – Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB rechtskräftig entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 StGB angeordnet worden ist.
Wird in einem solchen Fall in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ein Ersatzführerschein auf Grundlage von Art. 11 Abs. 5 der 3. FS-RL ausgestellt, gilt dieser nicht als „neue Fahrerlaubnis“. Der Inhaber ist daher nicht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Deutschland berechtigt (§ 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 3 FeV).
Praxistipp
Wenn der Führerschein verloren gegangen ist, sollte den Verlust nicht nur unmittelbar melden und einen Ersatzführerschein beantragen. Für die Zeit bis zum Erhalt des Ersatzführerscheins und zur Vermeidung von Problemen bei einer Kontrolle, sollte unbedingt ein vorläufiger Führerschein beantragt und mitgeführt werden.