Die Beschaffenheit der Bereifung von Fahrzeugen ist in § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Die Grundregel lautet, dass Reifen „den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen“ müssen.
Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein.
Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt.
Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern genügt eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
Gummireifen
Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen dürfen auch Gummireifen ausgerüstet sein. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen definiert § 36 Abs. 8 StVZO.
Eiserne Reifen
Eiserne Reifen sind für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, für bestimmte Arbeitsmaschinen und für Anhänger zulässig, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder der Zugmaschine 8 km/h nicht übersteigt (§ 36 Abs. 9 StVZO).
Eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen eingelassen sein (§ 36 Abs. 1 S. 3 StVZO).
Sonstiges zur Beschaffenheit
Reifen oder Laufflächen dürfen keine Unebenheiten aufweisen, die eine feste Fahrbahn beschädigen können (§ 36 Abs. 1 S. 2 StVZO).