Bei einem Altfahrzeug kann es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG handeln, wenn die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG erfüllt sind.
Wie das BayObLG München, Beschl. v. 27.01.2022, Az. 202 ObOWi 80/22 ausführte, muss sich der Besitzer der Stoffe oder Gegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG entledigen, „wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.“ Dies gilt insbesondere, wenn das Altfahrzeug nicht mehr seinem ursprünglichen Verwendungszweck durch Restauration zugeführt werden kann oder soll. Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. hat dies für ein auf einer gepflasterten Fläche abgestelltes Fahrzeug, das sich äußerlich in einem für sein Alter guten Zustand befindet und das durch Einbau eines Austauschgetriebes wieder fahrbereit gemacht werden soll, vernein (VG Neustadt, Urt. v. 04.04.2019, Az. 4 K 1224/18.NW).
Unsachgemäß verwahrte Schrott-PKW können das Allgemeinwohl gefährden
Dem Gericht zufolge ist die von § 3 Abs. 4 KrWG vorausgesetzte Gefährdung für das Allgemeinwohl ist bei einem Schrott-Pkw regelmäßig anzunehmen. „Ausreichend ist insoweit eine Gefährdungslage auf Grund des Zustandes der Sache sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten, die das Risiko des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur als eine theoretische, fernliegende Möglichkeit erscheinen lässt. Diese Gefahr ist insbesondere für Autowracks typisch, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.06.2010, Az. 7 LA 36/09; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2009, Az. 8 A 10623/09).“