Das automatisierte Fahren wird in unterschiedliche Stufen eingeteilt. In manchen Systemen werden der Vollständigkeit halber auch die Stufen „Driver Only“ (bei dem der Fahrer dauerhaft die Fahrzeugführung ohne eingreifende Fahrzeugsysteme ausführt) und „Assistiert“ erfasst.
Artikel 3 VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019) unterscheidet zwischen automatisierten (Ziff. 21) und vollautomatisierten (Ziff. 22) Fahrzeugen.
Als „Automatisiertes Fahrzeug“ wird demnach ein Kraftfahrzeug bezeichnet, „das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich über bestimmte Zeiträume hinweg autonom ohne kontinuierliche Überwachung durch einen Fahrer fortbewegen kann, bei dem allerdings nach wie vor ein Eingreifen des Fahrers erwartet wird oder erforderlich ist.“
„Vollautomatisiert“ ist dagegen ein Fahrzeug „das so konstruiert und gebaut ist, dass es sich autonom
ohne Überwachung durch einen Fahrer fortbewegen kann.“
Da dies aktuell (Stand 29.06.2022) aber nicht in jeder Situation möglich ist, ist ein „System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit“ erforderlich das beurteilt, ob der Fahrer in der Lage ist, die Fahrfunktion eines automatisierten Fahrzeugs gegebenenfalls in bestimmten Situationen zu übernehmen.
Im engeren Sinne werden meistens die Stufen „Teilautomatisiert„, „Hochautomatisiert„, „Vollautomatisiert“ und „Fahrerlos“ (autonomes Fahren) verwendet.
Eine Arbeitsgruppe der UN-Wirtschaftskommission (UNECE) hat einen Entwurf (Proposal for the 01 series of amendments to UN Regulation No 157 (Automated Lane Keeping Systems)) für eine Änderung der Verordnung für harmonisierte Kfz-Regulierungen gebilligt. Dem Entwurf zufolge soll die Höchstgeschwindigkeit während autonomer Fahrten in bestimmten Situationen von 60 auf 130 km/h angehoben werden. Zudem sollen künftig auch autonom durchgeführte Spurwechsel zulässig sein.
Das Papier war Gegenstand der Tagung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge vom 21. – 24. Juni 2022.
Themenbezogene Links
Bundesgesetzblatt I 2017, S. 1648
Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. Juni 2017
Deutscher Bundestag