Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss eines berauschenden Mittels (z.B. Cannabis oder Designer-Amphetaminen) oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l, d.h. 0,5 Promille oder mehr geführt hat, kann eine Geldbuße von bis zu 1500 €, ein dreimonatiges Fahrverbot und einen Eintrag von zwei Punkten im Fahreignungsregister nach sich ziehen.
Allerdings können auch bereits geringere Mengen empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies betrifft insbesondere die Führer von Kraftfahrzeugen, die sich entweder noch in der Probezeit nach § 2a StVG befinden oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die ein absolutes Alkoholverbot gilt.
Angehörige dieser Personengruppe müssen gemäß § 24c StVG mit einer Geldbuße von 250 € und einem Eintrag von einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen, wenn sie entweder als Führer eines Kraftfahrzeugs ein alkoholisches Getränk zu sich genommen oder die Fahrt in alkoholisiertem Zustand angetreten haben.
Stand: 05.12.2022