Der Begriff des Abschleppens von Fahrzeugen wird umgangssprachlich sowohl für die Entfernung fehlerhaft geparkter Fahrzeuge als auch für den Abtransport defekter Fahrzeuge nach Pannen oder Unfällen.
Zu den „Dauerbrennern“ zählen Abschleppvorgänge nach dem Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder, beim Parken in scharfen Kurven und Konflikte sind auch dann nicht weit entfernt, wenn das abgeschleppte Fahrzeug beim Abschleppen beschädigt wird. Ergänzend sei die Verbringung eines verunfallten Fahrzeugs zu einer Werkstatt am Wohnort des Geschädigten genannt, ohne dass der regulierungspflichtige Versicherer die dafür geltend gemachten Kosten kürzen kann. Aber auch sonst sind die Abschleppkosten ein konfliktbehaftetes Thema.
Dass der Begriff des Abschleppens auch für das Entfernen von rechtswidrig geparkten Fahrzeugen verwendet wird, kann ein Abschleppen im eigentlichen Sinne nur dann angenommen werden kann, wenn und soweit ein liegengebliebenes Kraftfahrzeug im Wege der Nothilfe auf eigenen Rädern aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt wird, um die durch das betriebsunfähig gewordene Kraftfahrzeug entstandene Gefahr kurzfristig zu beseitigen.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass selbst während einer Fahrt, die als Abschleppen beginnt, ein Wechsel zum Schleppen eintreten kann, nämlich dann, wenn nach einer gewissen Strecke (z. B. Abschleppen an einer geeigneten Werkstatt vorbei zu einer entfernter liegenden Werkstatt) der Bereich des Notbehelfs verlassen wird (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 17.06.2021, Az. 6 B 23/21).
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