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Abfahrtskontrolle

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01.09.2026
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Die Abfahrtskontrolle ist die Pflicht jedes Fahrzeugführers, sich vor dem Losfahren von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überzeugen. Wie weit diese Pflicht reicht, haben die Obergerichte über die Jahre genau abgesteckt, und zwar entlang einer klaren Grenze zwischen dem, was zumutbar ist, und dem, was die Anforderungen überspannt.

Die Pflicht trifft jeden, nicht nur den Berufsfahrer

Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 StVO: Die fahrzeugführende Person ist dafür verantwortlich, dass Fahrzeug, Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit nicht leidet; Kennzeichen müssen lesbar, die vorgeschriebene Beleuchtung betriebsbereit sein. Für die Ladung tritt § 22 StVO hinzu, übergreifend gilt die Grundregel des § 1 StVO. Diese Pflicht besteht für jede Fahrt und jeden Fahrer, privat wie gewerblich. Beim gewerblichen Einsatz steht daneben der Halter in der Verantwortung: Nach § 31 Abs. 2 StVZO darf er die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm Mängel oder die fehlende Eignung des Fahrers bekannt sind oder bekannt sein müssten.

Maßstab ist das Mögliche und Zumutbare

Der Fahrer muss sich vor Fahrtantritt „im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren” von der Verkehrssicherheit überzeugen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2014 – IV-3 RBs 11/14). Überspannt werden dürfen die Sorgfaltsanforderungen dabei nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2007 – 4 Ss OWi 146/07). Was zu prüfen ist, richtet sich nach Fahrzeug und Anlass, nicht nach einer starren Liste.

Bremsen: Bremsprobe ja, Sichtkontrolle der Scheiben nein!

Weil die Bremsanlage für die Verkehrssicherheit zentral ist, gelten hier strenge Anforderungen. Der Führer eines Lastwagens ist grundsätzlich verpflichtet, die Bremsanlage vor Fahrtantritt durch eine Bremsprobe zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, unter anderem OLG Koblenz VRS 41, 267; OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1992 – 3 Ss OWi 853/92). Ein Lastzugführer ist insoweit allenfalls gehalten, „vor Fahrtantritt Bremsproben zu machen” (OLG Hamm, 4 Ss OWi 146/07). Weiter reicht die Pflicht nicht: Eine Sichtkontrolle der Bremsscheiben durch die Löcher in den Felgen wird nicht verlangt. Das OLG Düsseldorf hat im Leitsatz festgehalten, dass der Fahrer die Bremsscheiben vor Fahrtantritt nicht kontrollieren muss, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderer Anlass besteht (IV-3 RBs 11/14; ebenso OLG Celle, Beschluss vom 03.02.2009 – 311 SsRs 138/08). Den Sattelzug mehrfach ein Stück zu bewegen, um die Scheiben vollständig einsehen zu können, überspannt die Anforderungen an einen Kraftfahrer.

Reifen, Räder und Ladung: der Kern des Zumutbaren

Zum Pflichtprogramm gehört, was ohne besonderen Aufwand erkennbar ist: die Reifen auf ausreichenden Luftdruck und Profiltiefe, der feste Sitz der Radmuttern, die Ladungssicherung sowie Beleuchtung, Blinker, Spiegel und Kennzeichen. Die Reifen- und Radmutternkontrolle zählt das OLG Düsseldorf ausdrücklich zu den Pflichten des Fahrers (IV-3 RBs 11/14). Fällt dabei ein Mangel ins Auge, muss der Fahrer ihm nachgehen. Praktisch sinnvoll ist der Blick zudem auf Kraftstoffvorrat, festen Sitz der Türen und, im Winter, die passende Ausrüstung.

Hinweis: Die Hauptuntersuchung ersetzt die eigene Kontrolle nicht

Die wiederkehrende Hauptuntersuchung entbindet nicht von der Prüfung vor Fahrtantritt. Umgekehrt darf sich der Fahrer bei harmlosen, sich nur langsam verschlechternden Mängeln darauf verlassen, dass sie bei der regelmäßigen Wartung, spätestens bei der Hauptuntersuchung erkannt und beseitigt werden (OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 11/14). Gesteigerte Sorgfalt verlangt erst ein besonderer Anlass, etwa wenn ein Mangel schon früher aufgefallen war (KG VRS 82, 149).

Was bei schweren Nutzfahrzeugen hinzukommt

Bei Lkw, Bus oder Kipper fällt die Kontrolle umfangreicher aus als beim Pkw und erfasst etwa Druckluftanlage, Verriegelungen und Ladungssicherungseinrichtungen. Den Halter treffen zusätzlich Organisations- und Überwachungspflichten: die Auswahl geeigneter Fahrer, die verkehrssichere Bereitstellung und die regelmäßige Wartung des Fahrzeugs.

Folgen bei Verstößen

Wer mit einem nicht verkehrssicheren Fahrzeug fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Punkten geahndet werden kann (§ 24 StVG in Verbindung mit § 69a StVZO beziehungsweise § 49 StVO). Zeigt sich ein sicherheitsrelevanter Mangel erst unterwegs und lässt er sich nicht sofort beheben, ist das Fahrzeug nach § 23 Abs. 2 StVO auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen; die Weiterfahrt ist dann nur bis zur nächsten Werkstatt zulässig. Verwirklicht sich ein erkennbarer Mangel in einem Unfall, haften der Fahrer (§ 18 StVG, § 823 BGB) und der Halter aus der Betriebsgefahr nach § 7 StVG; bei konkreter Gefährdung kommt strafrechtliche Verantwortung hinzu.

Der dogmatische Punkt

Die Abfahrtskontrolle ist weder eine Vollprüfung noch ein Werkstatttermin. Sie verlangt vom Fahrer das, was er vor dem Losfahren mit zumutbarem Aufwand erkennen kann. Genau an dieser Grenze, zwischen zumutbarer Sichtprüfung und überspannter Zerlegung, entscheidet sich im Bußgeld- wie im Schadensfall der Fahrlässigkeitsvorwurf.

Siehe auch: Betriebsgefahr, Ladungssicherung, Verkehrssicherheit.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

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