Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Wenn er wirtschaftlich dazu in der Lage ist, kann er gehalten sein, die Kosten der Schadenbeseitigung zu verauslagen. Es ist umstritten, ob ihm abverlangt werden kann, für die Zwischenfinanzierung einen Kredit aufzunehmen. Nimmt der Geschädigte allerdings tatsächlich einen Kredit auf, sind die dadurch anfallenden Kosten der Finanzierung ebenfalls vom Schädiger zu tragen.
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