Ein haftungsrechtlich relevanter Zurechnungszusammenhang zwischen einer Handlung und einem Schaden besteht immer dann, wenn der Eintritt des Schadens die spezifische Folge der Gefahren ist, vor denen die verletzte Vorschrift den Verkehr schützen will (vgl. BGH v. 26.04.2005, Az. VI ZR 168/04). Steigt z.B. ein Autofahrer bei Eisglätte nach einem Auffahrunfall aus, um sich über den Schaden an seinem Fahrzeug zu informieren und stürzt er dabei, dann sind die dabei entstehenden Verletzungen dem Auffahrunfall zuzurechnen.