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Informationen
31.08.2022

Bei Beteiligung von Militärfahrzeugen der Bundeswehr und der Bundespolizei richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen der Amtshaftung. Gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG entfällt die persönliche Haftung des Kraftfahrzeugführers, wenn er in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

 

Die Haftung des Staates tritt damit an die Stelle der Eigenhaftung des öffentlichen Bediensteten; dies ist allerdings auf die Fälle der Verschuldenshaftung beschränkt. Privilegiert nach dieser Vorschrift werden Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Dies sind nicht nur Beamte im statusrechtlichen Sinne, Soldaten und Richter, sondern auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, sofern und soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln. Entscheidend ist der mit der Fahrt verfolgte Zweck.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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