Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten regelmäßig zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung:
Der Geschädigte kann das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beschaffen. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich.
BGH-Urteile zum Wirtschaftlichkeitspostulat
Az. VI ZR 513/19, v. 12.10.2021,
Az. VI ZR 45/19, v. 29. 10.2019,
Az. VI ZR 363/11, v. 05.02.2013,
Az. VI ZR 110/08, v. 9.06.2009,
Az. VI ZR 249/05, v. 17.10.2006