Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. So steht es zumindest in § 249 Abs. 2 BGB. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, liegen diese oftmals in den unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe und den Umfang der zu leistenden Entschädigung. Das Wirtschaftlichkeitsgebot und der subjektbezogene Schadensbegriff können hier Abhilfe leisten.
Was bedeutet „erforderlich“?
Der BGH hat bereits 1970 festgestellt, dass als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind die Kosten zu betrachten„, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen“ (BGH. Urt. v. 26.05.1970, Az. VI ZR 168/68). Daran hat sich bis heute nichts geändert (BGH, v. 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11; v. 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09; v. 14.10.2008, Az. VI ZR 308/07; v. 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06).
Konkret bedeutet dies, dass ein Geschädigter – im Rahmen des ihm Zumutbaren – den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass er „zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, da der Geschädigte im letzteren Fall nicht selten Verzicht üben oder aber Anstrengungen machen wird, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann“ (AG Essen-Steele, Urt. v. 17.08.2015, Az. 17 C 126/15).
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung entscheidet
Subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet, dass ein Geschädigter berechtigt ist, „den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen“ (BGH, Urt. v. 15.10.2013, Az. VI ZR 528/13).
Konkretisierend führt der BGH aus, dass wenn von mehreren zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand verursacht, der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt ist.
So weit, dass der Geschädigte auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt ist, geht der BGH nicht. Ziel ist es, „den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.“ Dabei ist der der Geschädigte jedoch nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen.