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Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Informationen
27.03.2024

Bei der Schadensabwicklung kommt es in Zusammenhang mit Sachverständigengutachten und Werkstattverträgen immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber, ob der jeweilige Vertrag ein solcher mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist (Siehe „Versicherer verlangt vom Sachverständigen Schadensersatz„, zum Urteil des AG Kassel vom 01.07.2020, Az. 421 C 104/18).

 

Das OLG Dresden hat dazu die Grundsätze für das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in einem Urteil vom 06.03.2019, Az. 5 U 1146/18 klar herausgearbeitet:

 

Dabei hat es zunächst verdeutlicht, dass sich „der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte beschränkt, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll, ist tragender Gesichtspunkt hierfür das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu machen. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss einzuschätzen und ggf. zu versichern. Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszweckes nicht zugemutet werden kann.“

 

Das Gericht hat folgende Voraussetzungen herausgearbeitet:

 

  1. Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt seien wie der Gläubiger (Leistungsnähe).
  2. Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages haben (Einbeziehungsinteresse). Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages erkennbar und zumutbar sein (Erkenn- und Zumutbarkeit).
  3. Es muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis für die Ausdehnung des Vertragsschutzes bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (Schutzbedürfnis). 

 

Auch bei der Behebung von Unfallschäden stellt sich immer wieder die Frage, ob der Vertrag des Geschädigten mit der Werkstatt eine Schutzwirkung zu Gunsten  des Versicherers des Schädigers entfaltet. Der BGH hat die Annahme, dass dem so sei, mit einem Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22 dahingehend relativiert, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer nicht ohne Weiteres in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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