Bei der Schadensabwicklung kommt es in Zusammenhang mit Sachverständigengutachten und Werkstattverträgen immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber, ob der jeweilige Vertrag ein solcher mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist (Siehe „Versicherer verlangt vom Sachverständigen Schadensersatz„, zum Urteil des AG Kassel vom 01.07.2020, Az. 421 C 104/18).
Das OLG Dresden hat dazu die Grundsätze für das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in einem Urteil vom 06.03.2019, Az. 5 U 1146/18 klar herausgearbeitet:
Dabei hat es zunächst verdeutlicht, dass sich „der Kreis der Einbezogenen auf solche Dritte beschränkt, in deren Interesse die Leistung des Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Parteien zumindest auch erbracht werden soll, ist tragender Gesichtspunkt hierfür das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuldner kalkulierbar zu machen. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Vertragsschluss einzuschätzen und ggf. zu versichern. Er soll nicht für Schäden einstehen müssen, wenn ihm dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vertragszweckes nicht zugemutet werden kann.“
Das Gericht hat folgende Voraussetzungen herausgearbeitet:
Auch bei der Behebung von Unfallschäden stellt sich immer wieder die Frage, ob der Vertrag des Geschädigten mit der Werkstatt eine Schutzwirkung zu Gunsten des Versicherers des Schädigers entfaltet. Der BGH hat die Annahme, dass dem so sei, mit einem Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22 dahingehend relativiert, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer nicht ohne Weiteres in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind.