Als Unfall kann nur ein nicht beherrschtes und damit unfreiwilliges Geschehen angesehen werden (BGH, Urt. v. 12.12.1984, Az. IVa ZR 88/83.
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf eine Sache oder einen Körper einwirkendes Ereignis, das zu Sach- oder Gesundheitsschäden führt.
Als Unfall im Straßenverkehr ist jedes Ereignis anzusehen, “das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zur Verletzung eines Menschen oder zur Beschädigung einer Sache geführt hat” (z.B. AG Calw, Urt. v. 07.03.2024, Az. 8 Cs 33 Js 364/24)
Ein Unfall setzt nicht zwingend einen „Crash“ voraus. Ein Zerkratzen des Fahrzeugs ist ebenso als Unfall im Sinne der Klausel A.2.2.2.2. AKB der Kfz-Vollkaskoversicherung zu werten (OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2020, Az. 20 U 42/20), wie es ein Motorschaden – infolge des Eindringens von Wasser in den Zylinderraum sein kann. Entscheidend ist, dass ein von außen her wirkendes, plötzlich eintretendes Ereignis vorliegt, das nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruht (LG Bonn, Urt. v. 12.07.2004, Az. 4 O 29/04).
Was bedeutet “plötzlich”?
Das Merkmal „plötzlich“ ist gegeben, wenn sich das Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht hat. Dies gilt auch für ein allmähliches Geschehen, sofern die Folgen für den Versicherungsnehmer unerwartet waren.
“Plötzlich” stellt in erster Linie ein zeitliches Element des Unfallbegriffs dar. Wenn sich das objektive Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht hat, ist es stets als plötzlich einzustufen. Wann daraus ein Schaden entsteht, spielt dabei keine Rolle. Der Begriff des “Plötzlichen” ist objektiv zu verstehen. Auf die Erwartungen und Vorstellungen des Betroffenen kommt es dabei nicht an. (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.10.2018, Az. 1 U 93/17).
Die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls im Sinne von § 103 VVG wird zwar als subjektiver Risikoausschluss eingestuft (siehe OLG Köln, Urt. v. 30.04.2019, Az. 9 U 30/17). Die Unfalleigenschaft als solche (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az. VI ZR 55/12) berührt dies aber ebenso wenig wie den Umstand, dass der Versicherungsfall „Unfall“ in der Kaskoversicherung als erwiesen gilt, „wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können“ (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2021, Az. 12 U 333/20).
Die Verwendung des Fahrzeugs entscheidet!
Gemeinhin werden Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, werden gemeinhin als Betriebsschäden eingestuft (BGH, Urt. v. 23.10.1968 – IV ZR 515/68; BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az.: IV ZR 21/11, OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007, Az. : 7 U 163/06).
Schäden an einem Fahrzeug, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung entstehen, (z.B. Schäden an der Ladefläche eines Kieslasters infolge bestimmungsgemäßer Beladung) gelten nicht als Unfallschaden. Die die Schadensentstehung kann selbst aber ein Unfallereignis sein, wenn ,die Ursache des Schadens in einem Betriebsvorgang liegt,
Ein Unfall kann auch bei beabsichtigter freiwilliger Herbeiführung vorliegen!
Das OLG Dresden hat mit Urteil 10. 112020, Az. 4 U 1106/20 konstatiert, dass „ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung … auch dann vor(liegt), wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde. 2. Ob der Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden; die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.“
Zum Begriff des Unfalls in der Kasko-Versicherung siehe auch: BGH, Urt. v. 06.02.1954, Az. II ZR 65/53
Zur Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden siehe hier