Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt, sondern von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Dies gilt auch in Hinblick auf die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung der beschädigten Sache heranziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73). Die Folge ist, dass Schäden nicht normativ, sondern subjektbezogen zu bestimmen sind.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH Urt.v. 07.02.2023, Az. VI ZR 13/722).
Geschädigte dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Sie dürfen daher einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Diese Umstände sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB mit zu berücksichtigen und schlagen sich letztlich in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Kosten nieder, die dem Geschädigten von dem Fachbetrieb berechnet werden.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Prognose und Werkstattrisiko gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (vgl. AG Rendsburg, Urt. v. 02.02.2022, Az. 41 C 198/20; OLG München, Urt. v. 24.03.2021, Az. 10 U 6761/19; LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 20.03.2020, Az. 5 O 71/19).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Rücksicht auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist. Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung” gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11).
Ein Ausdruck des subjektbezogenen Schadenbegriffs ist die Zuerkennung des Haftungsschadens, die zur Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer führt (LG Coburg, Endurteil v. 28.05.2021, Az. 32 S 3/21).