Mietwagen sind in der Regel junge oder neuwertige Fahrzeuge. Mietet ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug an, ist er daher regelmäßig einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko („Sonderrisiko“) ausgesetzt, weil der Mietwagen neuer und gepflegter ist als das Unfallfahrzeug (z.B. LG Wuppertal, Urt. v. 08.07.2021, Az. 9 S 41/21; LG Hagen, Urt. v. 01.12.2017, Az. 1 S 82/17; LG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2014, Az. 20 S 113/13). Schließt ein Geschädigter eine Vollkaskoversicherung ab – um sein Risiko zu reduzieren – sind deren Kosten in der Regel als Folgeschaden zu ersetzen.