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Schadensmanagement

Informationen
20.12.2022

Bei der Behebung eines Unfallschadens ist der Geschädigte Herr des Verfahrens. Er kann sowohl den Sachverständigen für die Begutachtung des Schadens als auch die Werkstatt für dessen Instandsetzung frei wählen.

 

Vom Grundsatz her ist er auch nicht gehalten, sein Fahrzeug in eine sogenannte Restwertbörse einstellen und dort verkaufen zu lassen, um auf diese Weise den Aufwand des Versicherers zu senken. Vielmehr darf er sein Fahrzeug beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs bei einem vertrauten, seriösen Händler in Zahlung geben.

 

Schadensmanagement bedeutet regelmäßig Anspruchsverzicht!

 

Um dies zu umgehen, verfügen inzwischen nahezu alle Versicherer über sogenannte Schadenmanagementkonzepte. Ziel ist es hierbei, den Geschädigte dazu zu bewegen, die Abwicklung in die Hände des Versicherers oder beauftragten Dienstleisters zu legen und dadurch die gesetzlich zustehenden Rechte aus der Hand zu geben. Dem Geschädigten gegenüber wird dies dann gerne als „Rundum-Sorglos-Konzept“ verkauft.

 

Was auf den ersten Blick vorteilhaft erscheint, entpuppt sich bei näherem Hinsehen jedoch regelmäßig als Mogelpackung. Denn selbst wenn die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt werden sollte, verzichtet derjenige, der sich auf das Schadensmanagement des gegnerischen Versicherers einlässt, auf einen nicht unerheblichen Teil seiner Ansprüche.

 

Die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung, bedeutet nämlich, sich der Begutachtung und Instandsetzung des Schadens nach den Vorgaben und Wünschen des Versicherers auszuliefern. Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug meistens nicht in der Vertrauenswerkstatt repariert wird. Es kann auch passieren, dass das reparierte Fahrzeug zwar ausgesaugt oder gereinigt, aber ohne Beilackierung zurückgegeben wird, die ein unabhängiger Sachverständiger für erforderlich gehalten hätte. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Schadensmanagements weitere Schadenspositionen wie z.B. Nutzungsausfall oder Wertminderung oftmals nicht in dem Maße erstattet werden, wie bei einer Schadenregulierung durch den eigenen Anwalt.

Gerade in Fragen des Schadensmanagements sollte es heißen: Voigt regelt!

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