Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. (§ 249 Abs. 2 BGB)
Bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustands soll es dabei nicht auf die Herstellung des exakt gleichen Zustands, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hatte gehen, sondern darum, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis darstellen würde (z.B. LG Ravensburg, Urt. v. 27.05.2025, Az. 6 O 221/24, m.w.N.).
Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Geschädigter nicht an dem Schaden verdienen soll (Bereicherungsverbot).
Das AG Völklingen hat die die Grundsätze des Schadenersatzrechts in einem Urteil vom 01.08.2025, Az. 16 C 214/25 erläutert, wie folgt:
Wird eine Sache beschädigt, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Sein Anspruch ist auf die Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet und nicht etwa auf den Ausgleich bereits gezahlter Rechnungsbeträge (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13).
Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04). Denn das Ziel der Schadensrestitution besteht darin, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12).
Der Geschädigte kann jedoch vom Ersatzpflichtigen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist allerdings auch die spezielle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Es ist also eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen (BGH, Urteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346; Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12; Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13).
Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06; Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13). Dasselbe gilt übrigens auch für Mietwagen.
Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen, die er beglichen hat. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen (BGH, Urteile vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17; vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15; vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13).