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Restwertbörse

Informationen
19.01.2024

ALs Restwertbörse werden Verkaufsplattformen für verunfallte Fahrzeuge bezeichnet. Ihre Einschaltung dient weniger dem Geschädigten, sondern in erster Linie der Minimierung des Schadensaufwands des entschädigungspflichtigen Versicherers.

 

Geschädigte müssen sich nicht auf Sondermärkte verweisen lassen!

 

Der Streit darüber, ob bei der Abwicklung wirtschaftlicher Totalschäden der regionale, der überregionale Markt oder gar etwaige Sondermärkte zu berücksichtigen seien, ist so alt wie die Schadenpraxis selbst.

 

Die Ersetzungsbefugnis steht grundsätzlich dem Geschädigten zu, der sich auf die Aussagen des von ihm eingeschalteten Sachverständigen verlassen darf. Er ist Herr des Restitutionsgeschehens und es dürfen ihm „bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden“ (z.B. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012 – Az. 13 U 80/12).

 

Der BGH hat am 01.06.2010 (Az. VI ZR 316/09) in einem – bis heute wegweisenden – Urteil entschieden, dass ein Geschädigter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge tut, wenn er sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt und sein beschädigtes  Kraftfahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

 

Geschädigte sind nicht verpflichtet, das eingeholte Gutachten dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vorzulegen, damit diese vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Stellung nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote übermitteln können (LG Bonn, Urteil vom 10.01.2017, Az. 8 S 164/16).

 

Zu eigener Marktforschung, die über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinausgeht, insbesondere zur Einholung von Angeboten räumlich entfernter Interessenten (u.a. BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92) oder zur Inanspruchnahme eines Sondermarktes für Restwertaufkäufer im Internet, sind Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet. Vielmehr sind Geschädigte dazu berechtigt, das Fahrzeug zu dem sachverständig ermittelten Wert zu veräußern, wenn sich nicht „Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Restwertschätzung aufdrängen mussten“ (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.01.2021, Az. 8 U 89/17).

 

Mit Urteil vom 27.09.2016 (Az. VI ZR 673/15) hat der BGH deutlich darauf hingewiesen, dass bei den Vermarktungsmöglichkeiten über das Internet eben „häufig nicht ausschließbar unseriöse Händler und Aufkäufer“ vertreten sind. Ob dies einer der Gründe dafür war, weshalb das AG Zossen mit seinem Urteil vom 29.04.2019 (Az. 5 C 175/18) ausländische Restwertgebote für bedeutungslos erklärte, ist nicht bekannt. Bekannt ist indes, dass es bei Konflikten „dem Geschädigten nicht zumutbar (ist), sich im Rahmen der Restitution in eine fremde Rechtsordnung zu begeben oder sich der Gefahr ausgesetzt zu sehen, in dieser fremden Rechtsordnung in Anspruch genommen zu werden“ (s.a. AG Bergisch-Gladbach, Urt. v. 29.03.2023, Az. 61 C 183/22). Das Amtsgericht Köln verfolgte die gleiche Richtung, als es ein Restwertangebot aus Bulgarien als unzumutbar für den Geschädigten einstufte (Az.  269 C 20/22, v. 15.07.2022).

 

Das AG Lübeck ist in seinem Hinweisbeschluss vom 11.08.2020 (Az. 22 C 1464/20) sogar noch einen Schritt weiter gegangen, indem es unrealistisch hohe Restwertgebote und illegale Machenschaften miteinander verknüpft hat. Wie das OLG Frankfurt zuvor (Urt. v.19.01.2010 (Az. 22 U 49/08), hat auch das AG Lübeck unmissverständlich darauf hingewiesen, „dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot eines ihm unbekannten Anbieters in Litauen anzunehmen, wenn dies – wie vorliegend – den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt, wenn die Realisierung dieses Wertes nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, da dann dem Geschädigten nicht zumutbar ist, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.“ 

Um überhaupt berücksichtigungsfähig zu sein, muss der Geschädigte in die Lage versetzt werden, den Verkauf seines Fahrzeugs unproblematisch und einfach mit wenigen Schritten bewerkstelligen zu können. Dies gilt sowohl in Hinblick auf die Bezahlung als solche als Nachverhandlungen in Bezug auf den Kaufpreis des Unfallfahrzeugs.  Das AG Kassel hat hierzu mit Urteil vom 24.11.2022, Az. 435 C 103/22 zudem festgestellt, dass ein rechtsverbindliches Angebot – auch bei einem Restwertangebot aus einem einschlägigen Internetportal – nur dann vorliegt, wenn es entweder unterzeichnet ist oder den im digitalen Rechtsverkehr geltenden Anforderungen (§ 126a BGB) entspricht. Wenn, wie bei der Restwertabwicklung üblich, das Gebot nicht in schriftlicher, sondern elektronischer Form abgegeben wird, muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Ist dies nicht der Fall, muss ein Geschädigter sich schon aus diesem Grunde nicht darauf einlassen.

Nichts Anderes dürfte gelten, wenn ein Geschädigter lediglich Informationen über einen Abwicklungsservice erhält und nicht erfährt, mit wem er den Vertrag abschließen soll.

 

Für gewerbliche Geschädigte können andere Maßstäbe gelten!

 

In einem Urteil vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/18) hat der BGH für gewerbliche Geschädigte festgestellt:

„Es ist in der Situation der Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird.“

 

Welche Auswirkungen hat das Urteil des BGH für Autohäuser, Flottenbetreiber und Gutachter?

 

Das Urteil kann so gelesen werden, dass die Dispositionsbefugnis geschädigter Unternehmer zumindest dann stark eingeschränkt sein kann, „wenn sie sich ‚jedenfalls auch‘ mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassen.“ 

 

Welche Unternehmen sind betroffen?

 

Die Entscheidung betrifft in erster Linie Autohäuser und Kraftfahrzeughändler betroffen. Dies steht insoweit außer Frage, als der Rechtsstreit die Vermarktung eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs eines Autohauses betraf.

 

Versicherer und die Betreiber der Restwertbörsen wollen das Urteil allerdings zu ihren Gunsten dahingehend verstanden wissen, dass jeder gewerbliche Geschädigte sein Fahrzeug den Sondermarkt im Internet zu nutzen hat. Genau dies sagt das Urteil jedoch nicht. Die Formulierung „im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise und ohne weiteres genutzt wird“ verdeutlicht indes, dass z.B. Handwerker, bei denen der An- und Verkauf von Fahrzeugen typischerweise gerade nicht zum eigenen Gewerbe zählt, nicht betroffen sind. Für Unternehmen die ihre Fahrzeuge über örtliche Händler beziehen, sollte abwicklungstechnisch nichts Anderes gelten, wie für Privatpersonen.

 

Der BGH hat eine klare Leitlinie für Autohäuser und Autohändler definiert, die sich auf Leasingunternehmen und die Betreiber von Großflotten übertragen lässt.

Allen anderen Geschädigten hat der BGH einen validen Hinweis gegeben: „Es ist in der Situation der Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird.“

Es ist daher nur folgerichtig, dass Banken nicht zur (Restwert)Börse! müssen (AG Bad Neustadt a.d. Saale, Endurteil vom 30.5.2023 (Az. 1 C 162/22)

 

Achtung! 

 

Das Urteil des BGH bezieht sich nur auf Unternehmer, die „sie sich ‚jedenfalls auch‘ mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassen. Private Geschädigte sind davon nicht betroffen. Von Seiten der Versicherungswirtschaft sind Versuche erkennbar, diesen Grundsatz auch auf Konstellationen auszuweiten, in denen die Werkstatt den Kontakt zum Sachverständigen hergestellt hat. Mit der Begründung, unter derartigen Umständen seien Angebote vom Restwertmarkt zu berücksichtigen, wird versucht, Geschädigte zur Inanspruchnahme der Restwertbörsen zu zwingen.

 

Das AG Wuppertal hat – mit Urteil vom 13.08.2020, Az. 33 C 87/20 – unmissverständlich klargestellt, Dass Geschädigte, die sich nicht „jedenfalls auch‘ mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassen“, bei der Ermittlung des Restwerts nur Angebote des regional zugänglichen allgemeinen Marktes berücksichtigen müssen. Das ist auch insoweit schlüssig, als die Restwertbörse lediglich ein Hilfsmittel für die Arbeit des Sachverständigen ist. Anderenfalls würde der Sachverständige zum „bloßen Systemeingeber ohne eigene Sachkompetenz“ degradiertEinem Sachverständigen muss es „auch ohne dieses System möglich sein …, seine Tätigkeit auszuführen. Sonst dürfte er sich kaum als Sachverständigen bezeichnen und als solcher tätig werden“ (LG München I, Urt. v. 12.10.2017, Az. 6 S 22775/16).

 

Der BGH hat den Begriff „Restwertmarkt im Internet“ nicht definiert

 

Das Urteil ist nicht zwangsläufig so zu deuten, dass Unternehmen ihre beschädigten Fahrzeuge nur noch über Restwertbörsen im Internet veräußern dürfen.

 

Professionelle Aufkäufer durchsuchen – schon um die vielfach erhobenen „Abwicklungsgebühren“ zu sparen – eben nicht nur die Restwertbörsen, sondern das gesamte Internet nach Unfallfahrzeugen. Der Formulierung des Urteils nach, dürften daher auch die Unternehmen den Vorgaben des BGH entsprechen, die ihre beschädigten Fahrzeuge im Internet über eine eigene Verkaufsplattform anbieten.

Wenn Gutachter sich bei der Restwertermittlung einer Börse bedienen, hat der Haftpflichtversicherer folglich auch diese Kosten zu erstatten (AG Augsburg, Urt. v. 17.12.2020, Az. 74 C 2360/20)

 

Übrigens

Dem AG München zufolge (Urt. v. 02.20.2023, Az. 333 C 11911/22) dürfen Versicherer nicht das Restwertgebot vom Wiederbeschaffungswert abziehen, der Geschädigte das Fahrzeug verkehrssicher hat reparieren lassen und weiter nutzt.  Hierzu auch: BGH, Urt. v. 29.4.2008, Az. VI ZR 220/07; Urt. v. 23.5.2006,  Az. VI ZR 192/05; v. 29.04.2003, Az.  VI ZR 393/02. 

 

Siehe auch:

 

Geschädigter darf den Restwert seines Fahrzeugs auf dem regionalen Markt ermitteln!

 

Müssen Geschädigte das Restwertangebot des Versicherers abwarten?

 

OLG Schleswig: Einholung von Restwertangeboten auf dem regionalen Markt

 

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