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Banken müssen nicht zur (Restwert)Börse!

AG Bad Neustadt a.d. Saale, Endurteil vom 30.5.2023 (1 C 162/22)

Versicherer stellen unfallbeschädigte Fahrzeuge gerne in Restwertbörsen ein, um sie möglichst teuer zu verkaufen und so ihre Schadenaufwendungen zu senken.
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22.12.2023
ca. 2 Minuten
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Restwertbörse

Versicherer ignorieren die Vorgaben des Bundesgerichtshofs!

Die vom BGH aufgestellten Schranken (Az. VI ZR 316/09) ignorieren sie dabei gerne. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge getan ist, wenn ein Geschädigter das beschädigte Fahrzeug zu dem Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Für den Großteil der Geschädigten gilt dies auch nach wie vor.

Gewerbe und Privat haben verschiedene Vorgaben!

Lediglich für gewerbliche Geschädigte hatte BGH in einem Urteil vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/18) festgestellt: „Es ist in der Situation der Geschädigten vielmehr wirtschaftlich objektiv unvernünftig, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird.“

Geschädigte, bei denen der An- und Verkauf von Fahrzeugen typischerweise zum eigenen Gewerbe zählt, müssen seitdem die Börsen nutzen. Welche sie nutzen müssen und wie das Prozedere abzulaufen hat, ist dem Urteil der BGH indes nicht zu entnehmen. Da aber Börsen verdienen und Versicherer ihre Aufwendungen minimieren möchten, wird die Verpflichtung zur Einschaltung einer Börse gerne extensiv und über den vom BGH vorgegebenen Rahmen hinaus ausgelegt.

Das AG Neustadt an der Saale stellt klar!

Das AG Neustadt an der Saale hat in dem hier zugrundeliegenden Urteil die Grenzen aufgezeigt.

Insbesondere hat es drei Dinge manifestiert:

  1. Geschädigte sind im Totalschadensfall nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und bessere Restwertangebote vorzulegen.
  2. Geschädigte müssen weder dem Schädiger noch dessen Haftpflichtversicherung vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln (AG Coburg, Urt. v. 27.9.2018, Az.– 12 C 951/18).
  3. Finanzierungsbanken sind ist keine Unternehmen, die sich mit dem Kauf gebrauchter Fahrzeuge beschäftigen bzw. auskennen und denen es aufgrund ihres Fachwissens möglich und zumutbar wäre, etwaige Recherchearbeit zu leisten.

Auf Restwertbörsen müssen sie sich daher ebenso wenig verweisen lassen, wie die Vielzahl von Geschädigten, die ihr Fahrzeug finanziert haben.

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