Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten sind grundsätzlich vom Mandanten als Auftraggeber zu tragen. In der Regel richten sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem “Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte” (RVG).
Allerdings existieren unter Umständen leistungspflichtige Dritte wie der Verursacher eines Verkehrsunfalls bzw. dessen Kraftfahrzeughaftpflicht- oder eine Rechtsschutzversicherung.
Wie u.a. das OLG Frankfurt feststellte, ist insbesondere bei Verkehrsunfällen ein Rechtsanwalt einzuschalten:
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG Frankfurt a.M. v. 01.12.2014, Az.: 22 U 171/13).
Die Schadensersatzpflicht des regulierungsverpflichteten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers erstreckt sich bei einem Verkehrsunfall, d.h. einem Anspruch aus §§ 7 I StVG, 115 I Nr.1 VVG, 1 PflVG, daher auch auf die Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen (z.B. AG, Rheine, Urt. v. 31.08.2020, Az.: 10 C 30/20, m.w.N.).
In einem Urteil der AG Leer (AG Leer, Urt. v. 12.03.2019, Az. 700 C 189/18) heißt es dazu: „Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass bei Verkehrsunfallschäden die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, zu denen auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Geltendmachung der Schadensersatzforderung gehören, grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens sind, auch ohne das Vorliegen von Verzugsvoraussetzungen.“
Unabhängig von der Übernahme der Kosten einer zivilrechtlichen Vertretung, erstattet eine bestehende Verkehrsrechtschutzversicherung gerade in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen in der Regel die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.
Dies fängt mit einem angemessenen Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr an (z.B. AG Berlin-Mitte, Urt. v. 20.02.2019, Az. 122 C 159/18). Die Mittelgebühr kann z.B. bei durchschnittlichen Bußgeldsachen gerechtfertigt sein (z.B. AG Delbrück, Urt. v. 21.08.2020, Az. 2 C 285/19). Je nach Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts oder der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, z.B. bei einem Fahrverbot, sind auch höhere Gebühren gerechtfertigt.