Wenn Versicherer die von einer Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten nicht vollständig bezahlen wollen, lassen sie hierfür gerne sogenannte Prüfberichte erstellen.
Das von diesen Schriftstücken nicht allzu viel zu halten ist, hat das AG-Leer in einem Beschluss vom 27.04.2021, Az. 700 C 927/20 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Wörtlich heißt es in dem Beschluss:
„Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass die … ca. 350 Kfz-Meister sowie weitere ca. 100 IT-Spezialisten beschäftigen soll. Bedauerlicherweise hat dieser geballte Sachverstand kaum Niederschlag in der sogenannten „Rechnungsprüfung“ vom 28.02.2020 gefunden. Die dort genannten Daten sind in weiten Teilen unsubstantiiert. Die Grundlagen der genannten Werte werden nicht mitgeteilt. Dies betrifft insbesondere die Angaben zum Arbeitslohn. Es erschließt sich in keiner Weise, auf welcher Grundlage ein Abschlag in Höhe von 322,09 € für erforderlich gehalten wird. Erforderlich wäre eine detaillierte Aufstellung der aus Sicht der Klägerin erforderlichen Arbeiten. Es müsste dabei im einzelnen mitgeteilt werden, für welche konkreten Arbeitsschritte welcher Arbeitszeitaufwand erforderlich sein soll. Es soll nur vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass die Klägerin bei einer Rückerstattungsklage vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig ist.“
Siehe ausführlich dazu: Prüfbericht