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Quotenvorrecht

Informationen
09.08.2024

Das Quotenvorrecht bezeichnet eine in den Fällen wichtige Regelung des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wenn der Geschädigte am Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden trifft und er über eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug verfügt.

 

Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall betragen die Reparaturkosten 4.500,00 Euro. Die Kaskoversicherung zieht von den Reparaturkosten 500,00 Euro Selbstbeteiligung ab und zahlt  4.000,00 Euro. Die eigene des Geschädigten Haftung beträgt zwei Drittel.

 

§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmt nun, dass Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer (Geschädigte) anlässlich eines Schadenfalls zustehen, auf den Versicherer übergehen, soweit dieser den Schaden ersetzt.

 

Was sagt die Rechtsprechung?

Hinsichtlich der Selbstbeteiligung führt das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nicht dazu, dass die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers bei einer späteren Inanspruchnahme ohne Abzug einer Selbstbeteiligung zu ermitteln ist.

 

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einem Urteil vom 31.05.2023 (Az. IV ZR 299/22) festgestellt, dass in der Kaskoversicherung zwar anerkannt ist, dass der Versicherungsnehmer bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung den sich daraus ergebenden Nachteil nicht zu tragen hat, wenn er den Schaden nicht oder jedenfalls nicht allein verursacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009, Az. XII ZR 211/08).

 

Der Rechtsübergang nach § 86 VVG erfasst daher nur den um die Selbstbeteiligung gekürzten Haftpflichtanspruch, so dass dem Versicherungsnehmer das Quotenvorrecht auch in Höhe seiner Selbstbeteiligung verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.1967, Az. VI ZR 179/65).

 

Folglich muss der Kaskoversicherer bei einer vorrangigen Inanspruchnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers die Differenz zu dessen Leistungen hinsichtlich der quotenbevorrechtigten Schadenspositionen, zu denen alle von der “versicherten Gefahr” der Kaskoversicherung umfassten unmittelbaren Sachschäden gehören (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1967, Az. VI ZR 179/65), selbst tragen (BGH, Urteile v. 08.12.1981, Az. VI ZR 153/80, v. 30.09.1957, Az. III ZR 76/56).

 

Damit sind insbesondere auch Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten in Höhe der Selbstbeteiligung), bis zur Höhe der eigenen vertraglichen Leistungsgrenze zu erstatten. Darüber hinaus ist er leistungsfrei.

 

Für den Kaskoversicherer gilt insoweit nichts anderes als für den Schädiger, für den das Quotenvorrecht des Geschädigten ebenfalls nicht dazu führt, dass er insgesamt mehr zahlen muss, als es seiner Mitverursachungsanteil entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.2017, Az. VI ZR 90/17).

 

 

Zurück zum Beispielsfall:

 

Im Beispielsfall hat der Kaskoversicherer 4.000,00 Euro gezahlt; der Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer beträgt 1.500,00 Euro (ein Drittel von 4.500,00 Euro), so dass grundsätzlich der gesamte Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Kaskoversicherer übergehen würde.

 

Das Quotenvorrecht des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG schränkt das Recht des Kaskoversicherers jedoch ein und bestimmt, dass der Übergang der Ansprüche auf dem Kaskoversicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann.

 

Dies bedeutet, dass der geschädigte Versicherungsnehmer das Recht des ersten Zugriffs auf die Ersatzleistung des Schädigers hat. Erst wenn sein Restschaden (500,00 Euro€) vollständig ausgeglichen ist, kommt der Versicherer zum Zuge (in Höhe von 1.000,00 Euro€).

 

Durch das Quotenvorrecht erhält der Geschädigte im Beispiel seinen Fahrzeugschaden ersetzt, obwohl er zu zwei Dritteln für die Folgen des Unfalls haftet.

 

Das Quotenvorrecht kann auch bei Kfz-Mietverträgen zur Anwendung kommen

 

Die Grundsätze zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers können auch bei Kfz-Mietverträgen Anwendung finden. Voraussetzung ist, dass eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung“ vereinbart wurde und bei einem Schadensfall Ansprüche gegen Dritte bestehen (BGH, Urt. v. 25.11.2009, Az. XII ZR 211/08).

 

 

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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