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Prognoserisiko

Informationen
31.08.2022

Bei einer Unfallinstandsetzung stellen sich die Kosten des tatsächlichen Schadens in Nachhinein als höher heraus, als sie ursprünglich vom Sachverständigen veranschlagt wurde.

 

Wenn sich ein Geschädigter, z.B. infolge einer falschen Einschätzung des Wiederbeschaffungswertes (vgl. LG Köln, Urt. v. 04. 06. 2015, Az. 9 S 22/14), für eine Reparatur als Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand entscheidet, hat dieses Risiko grundsätzlich der Schädiger, bzw. dessen Versicherer zu tragen (BGH, Urt. v. 15.10. 1991, Az. VI ZR 314/90).

 

Begründet wird dies damit, dass der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein (AG Hamburg, Urteil vom 14.09.2017, Az. 35a C 151/15).

 

Siehe auch: Werkstattrisiko

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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