Als „Porsche-Urteil“ wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003 (Az. VI ZR 3987/02) bezeichnet, in dem es um die Höhe der zu erstattenden Stundenverrechnungssätze bei der fiktiven Abrechnung und die Kürzung der Rechnung durch den eintrittspflichtigen Versicherer ging.
Der BGH stellte damals fest:
„Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.“