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Notreparatur

Informationen
08.11.2024

Die Notreparatur dient dazu, ein verunfalltes Fahrzeug – bis zur Durchführung der eigentlichen Reparaturmaßnahme –  durch eine begrenzte provisorische Instandsetzungsmaßnahme (z.B. BGH, Urt. v. 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21; OLG Düsseldorf Urt. v. 17.12.07, Az. I-1 U 110/07) zumindest wieder fahrtauglich und verkehrssicher zu machen.

 

Die Kosten einer Notreparatur stellen, soweit sie ausschließlich der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder der Verkehrssicherheit des beschädigten Fahrzeugs dienen, einen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Schaden dar, soweit sie nicht außer Verhältnis zu einem ansonsten vom Schädiger geschuldeten Ausgleich für die fehlende Nutzungsmöglichkeit des unfallbeschädigten Fahrzeugs stehen (z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 22.02.2019, Az. 13 S 146/18).

 

Beim Nutzungsausfallschaden ist die Notreparatur von Bedeutung, wenn sie die unfallbedingte Ausfallzeit hätte verkürzen können. Unterlässt der Unfallgeschädigte die Durchführung einer Notreparatur, kann ihm dies als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Da die Regelung des § 254 Abs. 2 BGB aber eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, ist erforderlich, dass dem Geschädigten unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles schadensmindernde Maßnahmen zumutbar sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2007, Az. I-1 U 110/07).

So kann einem Geschädigten z.B. keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden, wenn ein Sachverständigengutachten darauf hingewiesen hat  dass  “Eine Notreparatur für das in Rede stehende Fahrzeug hätte einen erheblichen Aufwand erfordert und wäre unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt gewesen [wäre],” da es “Um das Fahrzeug mittels Notreparatur in einen verkehrssicheren sowie fahrfähigen Zustand zu versetzen, wäre ein erheblicher Eingriff in die Karosserie” bedurft hätte (OLG Celle, Urt. v. 13.09.2023, Az. 14 U 19/23).

 

Zudem scheidet eine Notreparatur aus, wenn die passive Sicherheit nicht vollständig wiederhergestellt werden kann, so dass bei einem etwaigen Folgeunfall Verletzungsrisiken drohen (AG Rotenburg/Wümme, Urt. v. 08.04.2022, Az. 8 C 124/21).

 

Mitunter verfolgen Notreparaturen aber auch lediglich den Zweck der Wiederherstellung der äußeren Form eines vorgeblich intakten PKW durch den großzügigen Einsatz von Lack und Spachtelmasse (LG Wiesbaden, Urt. v. 06.09.2022, Az. 9 O 116/22).

Sind die Lackierarbeiten bereits abgeschlossen und fehlen nur noch zwei Ersatzteile, nämlich ein Leitungssatz für das Heck und ein Steuergerät, so soll von dem Geschädigten eine provisorische Reparatur verlangt werden können, wenn das Fahrzeug fahrbereit gemacht werden kann und das Warten auf die Lieferung eine ungewöhnlich lange Ausfallzeit nach sich ziehen würde (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2023, Az. 4 U 294/22).

 

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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