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Mitverschulden

Informationen
15.01.2024

Mitverschulden oder Mithaftung bezeichnet „das Verschulden des Beschädigten“ bei der Entstehung des Schadens (§ 254 BGB). Das Mitverschulden führt, sofern es nicht zu vernachlässigen ist, vom teilweisen bis hin zum vollständigen Verlust des Ersatzanspruchs.

 

Was die Haftung und die Ansprüche Unfallbeteiligter angeht, heißt es in einem Urteil des LG Saarbrücken vom 11.02.2022, Az. 13 S 135/21:  „Im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander hängt die Ersatzverpflichtung damit davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15 …).“

 

Für das AG Essen (Urt. v. 30.11.2022, Az. 22 C 172/22) hängen “die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang … nach § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen des Einzelfalles ab, und zwar davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, allerdings nur, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Urt. v. 11.09.2012, Az. I-9 U 32/12). Dabei kommt es auf das Maß dessen an, inwiefern die Beteiligten durch ein Fehlverhalten zur Schadensentstehung beigetragen haben, sowie das beiderseitige Verschulden.”

 

 

Typische Fälle des Mitverschuldens

  • E-Bike-Fahrer stürzt über Kabelbrücke (LG Magdeburg, Urt. v. 16.10.2023, Az. 10 O 313/23),
  • Rennradfahrer stürzt infolge von Wurzelschäden auf Radweg (LG Frankenthal (Pfalz) Urt. v. 31.08.2023, Az. 3 – 3 O 71/22),
  • Unterschreiten des Mindestabstands (OLG Oldenburg vom 05.03.2015, Az. 1 U 46/15),
  • Überhöhte Geschwindigkeit, unangemessene Bereifung,
  • Anrechnung der Betriebsgefahr (LG Coburg vom 04.04.2006, 19.05.2006, Az. 2 S 27/06). Die Betriebsgefahr kann selbst dann ein Mitverschulden begründen, wenn Fahrzeug zwar steht, aber verkehrswidrig geparkt ist (LG Hamburg, Az. 306 O 207/19; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.04.2014, Az. I-1 U 107/13; AG Bremen vom 06.12.2013, Az.: 25 C 357/13).
  • Verstöße gegen die Gurtanlege- (OLG Hamm vom 14.05.2012, Az.: I-6 U 187/11) oder Helmpflicht. Als einer der entscheidenden Aspekte kommt beim Mitverschulden auch die allgemeine Akzeptanz in Frage, wie dies z.B. beim Tragen eines Fahrradhelms nicht der Fall ist.
  • Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes (OLG Schleswig, Beschl. v. 08.04.2021, Az. 7 U 2/20; BGH, Beschl. v. 14.07.2020, Az. VI ZR 468/19); OLG München, Endurteil v. 25.10.2019, Az. 10 U 3171/18).
  • Fußgänger (§ 25 StVO) trifft bei einem Unfall regelmäßig ein Mitverschulden, wenn sie die Fahrbahn überqueren, ohne die erforderliche erhöhte Sorgfalt zu beachten. Da eine Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich Vorrang [BGH, Urt. v. 27.06.2000, Az.: VI ZR 126/99 ]. Aber auch auf einem Parkplatz, der wie mit deutlich erkennbaren Fahrspuren ausgestattet ist, haben  Fußgänger Rücksicht auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr zu nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeugs zu warten. Dem OLG Celle zufolge (OLG Celle, Urt. v. 16.12.2020, Az. 14 U 108/20„darf ein Kraftfahrer darauf vertrauen, dass ein Fußgänger die Fahrbahn nicht kurz vor seinem Fahrzeug zu überqueren versucht.“ Das Betreten der Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs ist daher in der Regel grob fahrlässig.  Kommt es dabei zu einem Unfall, muss der Fußgänger sich – abhängig vom jeweiligen Sachverhalt – nicht nur ein entsprechendes Mitverschulden anrechnen lassen. Bei einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kann auch eine Alleinhaftung in Betracht kommen (s.a. OLG Celle, Urt. v. 16.12.2020, Az. 14 U 108/20).
  • Mitfahrt bei einem erkennbar alkoholisierten Fahrzeugführer ( (OLG Braunschweig, Urt. v. 24.06.2021, Az. 7 U 1404/19; OLG Schleswig, Beschl. v. 08.04.2021, Az. 7 U 2/20; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.1.2009, Az. 1 U 192/08). Siehe auch: Warum hat der Beifahrer geschwiegen?
  • Morgendlicher Unfall eines Radfahrers, der eine kurvige und für Radfahrer bei Glätte besonders gefährliche Straße befahren hat, die mit Schnee und gefrorenem Schneematsch bedeckt und erkennbar stellenweise vereist war, obwohl bei diesen Straßenverhältnissen vernünftigerweise davon Abstand zu nehmen gewesen wäre, mit dem Fahrrad zu fahren (LG Osnabrück, Urteil vom 13.12.2004, Az. 8 O 814/04).
  • Sturz eines Rennradfahrers über auf der Straße liegende Hölzer „Gerade Rennradfahrer müssen angesichts der dünnen Reifen ganz besonders darauf achten, dass sie nicht in kleineren Vertiefungen, Gullis etc., hängen bleiben. Deshalb müssen sie ihr gesamtes Augenmerk auf den Straßenbelag richten, so dass bei gehöriger Aufmerksamkeit der Kläger die Hölzer hätte erkennen und vorher anhalten müssen. Bereits solches Mitverschulden wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet, mindestens aber doch mit 50%“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.10.2017, Az. 22 U 124/15).
  • Stehen am äußersten Rand einer Bordsteinkannte (11 jähriges Schulkind; OLG Zweibrücken,  Beschl. v. 26.04.2021, Az. 1 U 141/19)
  • Sturz einer Radfahrerin über ein gut erkennbares Erdkabel „Ist ein über einen Fahrradweg verlegtes Erdkabel im Einzelfall weder schwer erkennbar noch überraschend, kann dem Fahrradfahrer ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO und damit ein haftungsbegründendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB – hier in Höhe von 50 % – vorgeworfen werden (anders – im Einzelfall – bei einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht BGH Urt. v. 23.4.2020 – III ZR 251/17).“ (OLG Hamm, Urt. v. 25.06.2021, Az. 7 U 89/20)
  • Sturz eines Radfahrers beim Versuch ein offensichtlich erkennbares, ruhendes Hindernis (Mülltonnen) zu passieren. „Es realisiert sich nicht mehr die im Hindernis liegende Gefahr, sondern die grob fahrlässige Fahrweise des Radfahrers. Es drängt sich einem durchschnittlichen Fahrradfahrer auf, Hindernisse auf dem Radweg nicht so knapp zu passieren, dass eine Berührung mit dem Hindernis auch bei einem natürlicherweise gelegentlich leicht schwankenden Bewegungsvorgang überhaupt nur möglich ist. Ihm drängt sich auf, den gebührenden Abstand zu wahren und sich im Zweifel, insbesondere wenn die trotz des erkannten Hindernisses verbleibende Breite unklar ist, zuerst Klarheit über die Gefahrenlage zu verschaffen, statt sehenden Auges weiter auf das Hindernis zuzufahren. Andernfalls ist das Unfallgeschehen allein auf die Unbedachtheit des Passierenden zurückzuführen, (zum Sturz eines Fußgängers beim Versuch Mülltonen auf dem Gehweg auszuweichen OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.1972, Az. 3 U 918/70). “ LG Frankenthal, Urt. v. 24.09.2021, Az. 4 O 25/21)

Kein Mitverschulden

  • Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug nächstens verkehrswidrig auf dem Gehweg geparkt als ein Zeitungsausträger aus Ärger gegen die Tür trat. „Der PKW-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den PKW-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden“ (AG München, Urt. v. 18.05.2015, Az. 122 C 2495/15).
  • Unterlassen der Kontrolle des festen Sitzes der Radmuttern nach einem Reifenwechsel (OLG München, Endurt. v. 19.05.2021, Az. 7 U 2338/20; s.a. Wenn sich das Rad selbständig macht).
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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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