Der materielle Schaden bezieht sich auf einen Vermögensschaden. Dieser ist bei einem Unfall durch den Schädiger bzw. dessen Versicherer nach Maßgabe des § 249 BGB zu ersetzen.
Zum materiellen Schaden gehören regelmäßig die Reparaturkosten mit der Wertminderung bzw. der Wiederbeschaffungsaufwand im Falle eines Totalschadens, die Sachverständigenkosten und die Mietwagenkosten. Darüber hinaus gehören bei einem Personenschaden beispielsweise die Heilbehandlungskosten oder der Verdienstausfall sowie Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse dazu (§ 11 Satz 1 StVG). Anders verhält es sich mit Schmerzensgeld, das zum immateriellen Schaden (vgl. § 11 Satz 2 StVG) gehört.