Bei sogenannten Bagatellschäden reicht in der Regel die Vorlage eines Kostenvoranschlags mit Lichtbildern für die Schadenregulierung aus. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schaden klar abgrenzbar ist und auch ein Laie einschätzen kann, dass über den Anstoßbereich hinaus keine weiteren, insbesondere tragenden Teile der Karosserie beschädigt worden sind. Entscheidend ist auch hier der subjektbezogene Schadensbegriff, demzufolge es darauf an kommt, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03).
Bei gravierenden Schäden reicht ein Kostenvoranschlag in der Regel nicht aus, da er – anders als ein Sachverständigengutachten – lediglich Feststellungen zu den durchzuführenden Reparaturen, nicht aber zu Altschäden oder möglichen Wertminderungen trifft (vgl. AG Coesfeld, Urt. v. 09.12.2020, Az. 6 C 81/20).
Der Kostenanschlag ist lediglich eine unverbindliche, im Zweifel nicht zu vergütende Kostenschätzung (§ 632 Abs. 3 BGB). Er trifft weder eine Aussage dazu, ob und gegebenenfalls welche der zu reparierenden Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind bzw. ob möglicherweise Altschäden vorhanden sind, die es abzugrenzen gilt, noch zu einer etwaigen Wertminderung zudem ist ein Sachverständiger eher in der Lage, verdeckte Schäden zu ermitteln, als eine Kfz-Werkstatt. (AG Ibbenbüren, Urt. v. 22.06.2015, Az. 3 C 26/15).
Soll der Kostenanschlag vergütet werden, ist dies vorab individuell zu vereinbaren. so hat z.B. das OLG Karlsruhe (Urt. v. 29.12.2005, Az. 19 U 57/05) Vergütungsklauseln in AGB für unwirksam erklärt.
Ist ein Kostenanschlag anstelle eines Gutachtens eingeholt worden, sind die damit verbundenen Kosten dem Geschädigten – als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (AG Weilheim, Urt. v. 07.03.2008, Az. 9 C 1/07) – zu ersetzen (LG Hildesheim, Urt. v. 04.09.2009, Az. 7 S 107/09).