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Interimsfahrzeug

Informationen
08.11.2024

Ist ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, hat der Geschädigte nicht nur Anspruch auf Ersatz der Anwalts-Sachverständigen- und Reparaturkosten, sondern grundsätzlich auch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens.

Die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ihn allerdings, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei wird die Auffassung vertreten, der Anspruch sei auf die Dauer einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur beschränkt. Dies ändert indes nichts daran, dass das Werkstattrisiko vollumfänglich zu Lasten des Schädigers / dessen Versicherers geht.

Wann kann ein Interimsfahrzeug in Betracht kommen?

Wenn die mit der Anschaffung eines entsprechenden Interimsfahrzeugs verbundenen finanziellen Aufwendungen deutlich geringer sind als die Nutzungsausfallentschädigung, die für die Zeit bis zum Abschluss der Reparatur bzw. bis zur Auslieferung eines bereits bestellten Neufahrzeugs anfällt, kann der Geschädigte verpflichtet sein, entweder ein entsprechendes Interimsfahrzeug anzuschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2007, Az. VI ZR 62/07) oder – nach Rücksprache mit dem Schädiger (BGH, Urt. v. 10. 03. 2009, Az. VI ZR 211/08; 14.04.2010, Az. VIII ZR 145/09); OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.10.2005, Az. 24 U 111/05) vorübergehend eine Teil- oder Interimsreparatur zu akzeptieren.

Dies kann selbst dann gelten, wenn der Markt für Vergleichsfahrzeuge in der fraglichen Zeit „leergefegt” war, da sich die Obliegenheitsverletzung nicht wie bei der Ersatzbeschaffung auf die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs bezieht (z.B. OLG Schleswig, Urt. v. 16.04.2024, Az. 7 U 109/23).

Die Beweislast liegt beim Schädiger

Darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, die einen Mitverschuldensvorwurf begründen könnten, ist nach den allgemeinen Regeln, die auch in dieser Fallkonstellation anzuwenden sind, der Schädiger(OLG Düsseldorf, Urt. vom 19.05.2011, Az. I-1 U 232/07; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 25.06.1998, Az. 1 U 20/98).

Erwägt der Geschädigte die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs, ist der Versicherer aber nicht bereit, die insoweit zu erwartenden Kosten zu übernehmen, sondern allenfalls einen Vergleichsbetrag zu vereinbaren, geht dies weder zu Lasten des Geschädigten noch kann der Versicherer hieraus einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht herleiten (OLG Oldenburg, Urt. v. 21.09.2023, Az. 1 U 173/22).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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