Trotz Vorliegen eines Totalschadens gibt es häufig den Wunsch des Eigentümers nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs (sog. Integritätsinteresse). Um dies zu ermöglichen gestattet die Rechtsprechung die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts), wenn diese sach- und fachgerecht und vollständig nach Vorgaben des Gutachtens erfolgt.