Wenn ein Geschädigter sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lässt, sind die in einer Reparaturrechnung der Werkstatt ausgewiesenen Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Unabhängig davon können die tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers..
(vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73)